Datenschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld II

Ein Jobcenter, dass ohne Wissen des Leistungsbeziehers mit Nachfragen an dessen früheren Vermieter herantritt – im hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall etwa durch Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein sowie durch Telefongespräche mit diesem und mit dem Ehemann der früheren Vermieterin – und hierdurch den Bezug von Arbeitslosengeld II – Leistungen mitteilt, offenbart unbefugt Sozialgeheimnisse des betroffenen Leistungsempfängers.

Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt er­hoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das Jobcenter kann das Offenbaren der Sozialdaten hier auch nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gew…

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Themen: Datenschutz , Alg II , Sgb II , Jobcenter , Arbeitslosengeld II , Bezug Von Arbeitslosengeld , Sozialdatenschutz
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 27. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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