Datenschutz bei Web 2.0 Netzwerken

Web 2.0 Netzwerke sind weiterhin voll im Trend und gehören in sämtlichen Erscheinungsformen zu den Großen im Internetbusiness. Wie der Herstellers des Browsers Opera bekannt gab, belegen Social Networks bei der mobilen Nutzung sogar die Topplätze. Was die Bedenken von Datenschützern angeht, sind diese nicht erst aufgekommen, seit beispielsweise Facebook seine Plattform/Daten für externe Nutzer/Programmierer geöffnet hat.

Aber auch die Datenschützer sind nicht inaktiv und so gibt es diesbezüglich jetzt einen Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, der dabei Mindesanforderungen entsprechend deutschem Datenschutzrecht formuliert. Für Foren/Communities sind diese Anforderungen weitgehend die Gleichen:

- Anbieter sozialer Netzwerke müssen ihre Nutzer umfassend gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten unterrichten. Das betrifft auch Risiken für die Privatsphäre, die mit der Veröffentlichung von Daten in Nutzerprofilen verbunden sind. Darüber hinaus haben die Anbieter ihre Nutzer aufzuklären, wie diese mit personenbezogenen Daten Dritter zu verfahren haben.

- Die Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) eine Verwendung von personenbezogenen Nutzungsdaten für Werbezwecke nur zulässig ist, soweit die Betroffenen wirksam darin eingewilligt haben. Bei Werbemaßnahmen aufgrund von Profildaten müssen die Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mindestens eine Widerspruchsmöglichkeit haben. Die Aufsichtsbehörden empfehlen, dass die Anbieter die Nutzer selbst darüber entscheiden lassen, ob – und wenn ja, welche – Profil- oder Nutzungsdaten zur zielgerichteten Werbung durch den Anbieter genutzt werden.

- Die Aufsichtsbehörden erinnern weiterhin daran, dass eine Speicherung von personenbezogenen Nutzungsdaten über das Ende der Verbindung hinaus ohne Einwilligung der Nutzer nur gestattet ist, soweit die Daten zu Abrechnungszwecken gegenüber dem Nutzer erforderlich sind.

- Für eine vorauseilende Speicherung von Daten über die Nutzung sozialer Netzwerke (wie auch anderer Internet-Dienste) für eventuelle zukünftige Strafverfolgung besteht keine Rechtsgrundlage. Sie wird insbesondere auch nicht durch die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung vorgeschrieben.

- Schließlich weisen die Aufsichtsbehörden darauf hin, dass das TMG die Anbieter dazu verpflichtet, das Handeln in sozialen Netzwerken anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein Nutzer sich gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerks mit seinen Echtdaten identifizieren muss.

- Die Anbieter sind verpflichtet, die erforderlichen technisch-organi…

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Themen: Social Networks , Opera

Erschienen 30. Juni 2008 auf http://www.behrmannhaertel.de.

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