Datenschutz in der Arztpraxis – welche Anforderungen sind an IT-Systeme zu stellen?

Personenbezogene Daten über den Gesundheitszustand sind nach dem Bundesdatenschutzgesetz so genannte „besondere Arten personenbezogener Daten“. Daher werden an die Verarbeitung dieser Daten besondere datenschutzrechtliche Anforderungen gestellt. Auswirkungen hat dies insbesondere auf die informationstechnische Verarbeitung und Sicherung dieser Daten in Arztpraxen (sowie im übrigen Gesundheitsbereich). Der Beitrag erläutert, warum sich die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Arztpraxis letztlich auch finanziell auszahlt.

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden gemäß § 3 Abs. 1 BDSG personenbezogene Daten geschützt, also Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Das BDSG gilt dabei sowohl für Unternehmer (so genannte „nicht-öffentliche Stellen“) wie für Behörden (so genannte „öffentliche Stellen“), wobei bei diesen datenschutzrechtlich weiter zu differenzieren ist (Bundes- oder Landesbehörde etc.).

Grundsatz nach dem BDSG: Einwilligung des Betroffenen oder gesetzliche Gestattung nötig

Grundsätzlich ist die Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung soweit zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Arztpraxis ist daher neben den Vorschriften zur Einwilligung besonderes Augenmerk auf die Regelungen des Dritten Abschnitts des BDSG zu legen, da dort das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke geregelt ist.

Gesundheitsdaten: besondere Art personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 BDSG

Das BDSG lautet in § 3 Abs. 9 BDSG wie folgt:

„Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.“

Damit sind Gesundheitsdaten von Patienten als „besondere Arten personenbezogener Daten“ zu verstehen und daher in der Folge einem besonderen datenschutzrechtlichen Schutz zu unterstellen. So bedingt beispielsweise § 4d Abs. 5 Nr. 1 BDSG die Durchführung einer Vorabkontrolle „automatisierte Verarbeitungen“, wenn personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden sollen. § 4a Abs. 3 BDSG stellt für die Einwilligung hinsichtlich besonderer Arten personenbezogener Daten spezielle Voraussetzungen auf.

Für den Bereich der technischen Umsetzung der Datenverarbeitung hebt § 9 BDSG hervor, dass Unternehmen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Erforderlich sind al…

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Themen: Datenschutz , Sicherheit , Einwilligung , Datenschutzbeauftragter , Personenbezogene Daten , Gesundheitswesen , Gesundheit , Datensicherung , Datenschützer , Gesundheitskarte , Arzt , Wartung , Edv , Patienten , Arztpraxis

Erschienen 17. Februar 2010 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.

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