Datenschutz in der Arztpraxis – brauchen Ärzte einen Datenschutzbeauftragten?
Daten über die eigene Gesundheit sind sensibel zu handhaben. Dies spiegelt sich von jeher wider in der ärztlichen Schweigepflicht. Im
Rahmen der Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung drängt sich von Patientenseite her immer mehr das Bedürfnis auf, die
eigenen Patientendaten besonders zu schützen. Niedergelassene Ärzte in Deutschland müssen generell die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes für den nicht-öffentlichen Bereich beachten. Im Folgenden wird die Frage untersucht, inwieweit in
Arztpraxen die Ernennung eines eigenen Datenschutzbeauftragten erforderlich ist.
Wann muss man überhaupt einen Datenschutzbeauftragten beschäftigen?
Gemäß § 4f BDSG müssen öffentlich und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder
nutzen spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Beauftragten für den schriftlich bestellen. Gemäß § 4f Abs. 1 S. 3 BDSG gilt dies im
Grundsatz nicht, wenn weniger als 10 Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, was bei den meisten
Arztpraxen der Fall sein dürfte.
ist
auch nötig, wenn die Datenverarbeitung einer Vorabkontrolle unterliegt
Allerdings haben nicht-öffentliche Stellen unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer gemäß § 4f Abs. 1 S. 6 BDSG einen
Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einer Vorabkontrolle im Sinne von § 4d Abs. 5
BDSG unterliegt. Unter Vorabkontrolle im Sinne der genannten Norm ist eine Prüfung vor Beginn der Verarbeitung zu verstehen. Auf
diese wird, um den Rahmen nicht zu sprengen, an dieser Stelle nicht eingegangen. Es muss nur festgestellt werden, ob eine solche
durchzuführen ist, damit bestimmt werden kann, ob deswegen auch die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nötig ist.
Welche Verarbeitungen unterliegen einer Vorabkontrolle nach § 4d Absatz 5 BDSG?
Daten unterliegen nach dieser Norm einer Vorabkontrolle, wenn automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und
Freiheiten der Betroffenen aufweisen.
Eine Vorabkontrolle ist nach dieser Vorschrift insbesondere dann durchzuführen, wenn besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne
des § 3 Abs. 9 BDSG verarbeitet werden. In diesem werden als besondere personenbezogene Daten die rassische und ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit sowie Daten über die Gesundheit
oder das Sexualleben genannt. Gesundheitliche Daten in diesem Sinne sind alle Angaben, welche die körperlichen und geistigen Zustände
und Bewertungen eines Menschen einschließlich seines Verhaltens betreffen. Die Daten, welche ein Arzt jeglicher Fachrichtung in
seinem Verarbeitungssystems aufnimmt, sind damit gesundheitliche Daten im Sinne dieser Vorschrift und damit beso…
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