“Datenmonster” ELENA
am 28.08.2008 von http://www.rehmoblog.de
Zur Entbürokratisierung der Sozialverwaltung hat das Bundeskabinett am 25.06.2008 den Gesetzentwurf über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) beschlossen. Das ELENA-Verfahren löst das frühere JobCard-Verfahren ab, welches sich bereits seit 2004 in der öffentlichen Diskussion befand.
Geplant ist, bis 01.01.2012 acht von 45 Entgeltbescheinigungen zu ersetzen, sodass etwa bei der Beantragung von Arbeitslosengeld I, Bundeserziehungsgeld oder Wohngeld an die Stelle der bisherigen Papierbescheinigung das elektronische Abrufverfahren tritt. Die in der zentralen ELENA-Datenbank enthaltenen Einkommenssteuerdaten der abhängig Beschäftigten werden monatlich von den Arbeitgebern übermittelt. Die Pflicht zur Übermittlung der Informationen tritt dabei an die Stelle der bisherigen Entgeltbescheinigungspflicht der Arbeitgeber, welche sie durch die Erstellung papierner Bescheinigungen erfüllten. Die vom Arbeitgeber übermittelten Informationen werden von der Zentralen Speicherstelle im Anschluss an die Übermittlung unmittelbar überprüft und vor der Speicherung zweifach verschlüsselt.
Sofern ein Arbeitnehmer Sozialleistungen in Anspruch nehmen will, kann die betreffende Behörde die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen aus dem Zentralregister im Online-Verfahren abrufen. Hierzu erfolgt eine Prüfung der Zugangsberechtigung der Verwaltung mittels Signaturkarte. Auch bedarf es des Einverständnisses des Arbeitnehmers, welches er ebenfalls durch entsprechende elektronische Signatur nachzuweisen hat (§ 103 SGB IV-E). Ohne diese doppelte Entschlüsselung ist ein Abruf der im Register gespeicherten Informationen nicht möglich. Ein direkter Zugriff kann nach Aussage des BMWI weder durch interne Mitarbeiter noch durch Hacker erfolgen. Im Wege einer deratigen technischen Ausgestaltung des Verfahrens soll auch den (potenziellen) Begehrlichkeiten etwa der Finanzämter bereits im Vorhinein entgegengetreten werden. Hier war wohl der im Datenschutzrecht verankerte Zweckbindungsgrundsatz allein nicht als ausreichender Sicherungsmechnismus erachtet worden. …
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