Datenmissbrauch: Nach Werbeanruf - Bankeinzug!

Werbeanrufer sind offenbar im Besitz von vertraulichen und personalisierten Bankdaten. Die Tagesschau berichtete, was die Verbraucherzentrale in Schleswig-Holstein (Kiel) tags zuvor per Pressemitteilung veröffentlichte: Kunden-Bank-Daten, die womöglich von der SKL stammen, sind in den Händen von dubiosen Tätern. Aufgrund der Medienmeldungen sollten Betroffene von Werbeanrufen verstärkt ihre Kontoauszüge überprüfen. Betroffenen steht ein Antragsrecht nach § 44 BDSG zu. Nachfolgend sind die Rechtsgrundlagen für das Antragsrecht und Auszüge zu den aktuellen Medieninformationen wieder gegeben.

Antragsrecht zum Datenmissbrauchs

Das Antragsrecht zur Verfolgung des Datenmissbrauchs ergibt sich aus §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG

§ 44 BDSG [Strafvorschriften] (1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

§ 43 BDSG [Strafvorschriften] (1) (…) (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder 6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.

Tagesschau Online bereichtet:

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Themen: Datenschutz , Datenschutz-recht , Schleswig Holstein

Erschienen 12. August 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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