Daten-Mikado

Das BVerfG , genauer die zweite Kammer des zweiten Senates, hat die Verfassungsbeschwerden derjenigen nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Durchsicht ihrer Kreditkartenbewegungen auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft wehrten. Die Geschichte ist hier dokumentiert: Mikado-Blog

Mit Beschluß vom 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07 wurde ausgeführt:

Die Abfrage der Kreditkartendaten durch die Staatsanwaltschaft stellt keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer dar. Ihre Kreditkartendaten wurden bei den Unternehmen nur maschinell geprüft, mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien aber nicht als Treffer angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher auch nicht übermittelt. Für die Annahme eines Eingriffs genügt es nicht, dass die Daten bei den Unternehmen in einen maschinellen Suchlauf eingestellt werden. Denn im Fall der Beschwerdeführer wurden die Daten anonym und spurenlos aus diesem Suchlauf ausgeschieden und nicht im Zusammenhang mit dieser Ermittlungsmaßnahme behördlich zur Kenntnis genommen. Quelle: Pressemitteilung v. 02.04.2009

Erscheint nur mir die Argumentation als Kreisschluß? Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung ist erst dann tangiert, wenn der Datenabgleich einen Treffer ausweist? Habe ich die Entwicklung seit dem Volkszählungsurteil völlig falsch interpretiert? Meine Daten sind mit den Daten der Er…

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Themen: Bvr , Kenntnis

Erschienen 2. April 2009 auf http://drschmitz.info.

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