Daten auf Festplatte vom Eigentumsschutz umfasst

Wird eine Festplatte vollständig zerstört, ist hierin unzweifelhaft eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 BGB zu sehen. Das Landgericht Osnabrück entschied im Juli 2011 (Urteil vom 19.07.2011 – Az.: 14 O 542/10), dass auch dann eine Eigentumsverletzung angenommen werden muss, wenn lediglich einzelne Dateien auf einer Festplatte unbrauchbar sind oder gelöscht wurden.

Im konkreten Fall wurde durch Bauarbeiten ein Stromkabel beschädigt, wodurch es zu einem Stromausfall kam, der in der Folge zu einem Datenverlust auf der Festplatte eines Autozulieferers führte. Aufgrund dieser Datenveränderung konnte eine Steuerungssoftware nicht mehr genutzt werden, auch wenn viele andere Dateien unbeschädigt blieben. Um das System wieder funktionstüchtig zu machen, waren in der Folge circa 370 Arbeitsstunden fällig, für welche der Autozulieferer Schadensersatz in Höhe von in etwa 16.850.- Euro von der Baufirma im Klageweg verlangte.

Das Landgericht Osnabrück bejahte in seiner Entscheidung die Schadensersatzpflicht, da es zumindest fahrlässig zur Beschädigung der Daten gekommen sei.

Nach Ansicht der Richter des LG Osnabrück sind auf magnetischen Datenträgern wie Festplatten gespeicherte Sachdaten vom Eigentumsschutz des § 823 Abs. 1 BGB umfasst. Bei einer Zerstörung der Daten auf der Festplatte sei dies als Eigentumsverletzung anzusehen, da bei auf magnetischen Datenträgern gespeicherten Daten eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vorliege. (via)

Auch die Berufung des Bauunternehmens gegen die erstinstanzliche Entscheidung blieb ohne Erfolg, da auch das Oberlandesgericht einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB als gegeben ansah.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da es im Ergebnis nicht drauf ankommen kann, ob eine Festplatte lediglich in ihrer Sachsubstanz unb…

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Themen: Bgb , Landgericht , Festplatte , Schadensersatzanspruch
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 28. Dezember 2011 auf http://netzrecht.org.

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Eigentum an Festplatte, Eigentum an Daten?

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