Das zweite “Euroweb-Urteil” des BGH: Ende eines lukrativen Geschäftsmodells?

Auf JurPC ist heute die aktuelle zweite Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.03.2011 - Az.: VII ZR 111/10) veröffentlicht worden, die sich letztinstanzlich mit der Kündigung eines Vertrages über die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsenz befaßt.

Kernaussage: Auch mehrjährige Laufzeitverträge über die Lieferung und Pflege von Internetseiten sind - ungeachtet etwaig entgegenstehender AGB - jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündbar. Zur Begründung eines durch die Kündigung entstandenen Vergütungsanspruchs muß der Auftragnehmer dann genau darlegen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat. Tut (oder kann!) er das nicht, gibt’s auch kein Geld vom Kunden.

Für ähnlich gelagerte Fälle, in denen die Verträge erst nach dem 01.01.2009 geschlossen wurden, ist allerdings hierbei stets noch die Regelung des § 649 S.3 BGB zu beachten: Dieser stellt zugunsten des Auftragnehmers eine Vermutung auf, dass der Vergütungsanteil für die nicht erbrachten Leistungen 5% der hierfür vereinbarten Vergütung beträgt. In der BGH-Entscheidung spielte dieser Punkt keine Rolle, da der Vertrag älter war…

Die Entscheidung im Volltext:

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2011 [...] für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin befasst sich gewerblich mit der Erstellung von Internetseiten. Am 28. Juni 2007 schloss sie mit der Beklagten einen so genannten “Internet-System-Vertrag Classic E.Xxxx CMS”. Gegenstand der vertraglichen Leistungsverpflichtung der Klägerin waren die Recherche nach der Verfügbarkeit einer Wunschdomain und gegebenenfalls deren Registrierung, ferner Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation durch einen Webdesigner, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz, das “Hosten” von Website und Mailbox auf den Servern der Klägerin und weitere Beratung und Betreuung. Für diese Leistungen hatte die Beklagte eine Anschlussgebühr von 117,81 € sowie, jährlich im Voraus, ein monatliches Entgelt von 119 € zu entrichten. Als Vertragslaufzeit waren 36 Monate vereinbart. Nach § 2 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag während der Laufzeit aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar.

Die Klägerin hat mit der im Urkundsverfahren erhobenen Klage die Anschlussgebühr und das monatliche Entgelt für die ersten beiden Vertragsjahre nebst Zinsen beansprucht. Darüber hinaus h…

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Themen: Web 2.0 , Rechtsprechung , Datenschutz , Haftung , E-commerce , Bgh , Bundesgerichtshof , Euroweb , Prozeßrecht , Werkvertrag , Systemvertrag , Internet-system-vertrag , Vergütungsanspruch , Urkundsprozeß , Euroweb Urteil 2011
Rechtsgebiet: Onlinerecht

Erschienen 14. Juni 2011 auf http://blawg.legalit.de.

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