Das Zustandekommen des Unterlassungsvertrags
Die Unterwerfungserklärung des Abgemahnten gilt grundsätzlich als unbefristet abgegeben.
BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az.: I ZR 217/07
Mit einem Unterlassungsvertrag verspricht der Abgemahnte gegenüber dem Abmahner in Zukunft eine bestimmte Handlung im Wettbewerb zu
unterlassen und darüber hinaus für den Fall einer Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe (zumeist) zu Gunsten des
Abmahners. Für einen wirksamen Unterlassungsvertrag bedarf es eines wirksamen Vertragsschlusses durch Angebot und Annahme zwischen
Abmahner und Abgemahnten.
- Der Abmahner wird grundsätzlich mit seiner Abmahnung ein Angebot auf Abgabe einer bestimmten Unterwerfungserklärung verbinden. Der
Abgemahnte kann dieses Angebot mit der Abgabe der geforderten Unterwerfungserklärung sodann annehmen.
- Allerdings kann auch erst in der abgegebenen Unterwerfungserklärung des Abgemahnten ein Angebot auf Abschluss eines
Unterlassungsvertrags liegen, so z.B. wenn die Abmahnung selbst nicht mit einem Angebot auf Abgabe einer bestimmten
Unterwerfungserklärung verknüpft war oder wenn der Abgemahnte die vom Abmahner geforderte Unterwerfungserklärung inhaltlich
modifiziert hatte.
Die Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich schon mit Abgabe und Zugang der Unterwerfungserklärung, wie der BGH erneut in seiner
Entscheidung festhält:
„Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den
an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des
Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen.“
Fraglich ist aber wie lange der Abgemahnte an die abgegebene Unterwerfungserklärung gebunden ist, wenn der Abmahner die
Unterwerfungserklärung (noch) nicht angenommen hat. Der BGH hat hierzu in obiger Entscheidung folgendes festgestellt:
„Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist aber in der Regel davon auszugehen, dass
der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann.
Nur wenn die Unterwerfungserklärung des Abgemahnten grundsätzlich unbefristet abgegeben wird, ist sie auch geeignet die
Wiederholungsgefahr auch dauerhaft auszuräumen.
Die Rechtsprechung…
» Vollständiger Artikel