Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO

Der Kollege Siebers weist hier auf einen eher unrühmlichen Zwischenfall hin, der darauf hindeutet, dass nicht jeder Anwalt das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO begriffen haben dürfte. Da dies wohl auch für eine Teil der (anwaltlich nicht vertretenen) Zeugen gilt, hier eine kleine Erläuterung:

§ 55 StPO

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Grundsätzlich muss sich niemand selbst belasten, eine Straftat zugeben oder sonstige Angaben zu einer selbst begangenen Straftat machen. Dies äußert sich unter anderem im Recht des Beschuldigten / Angeklagten, jederzeit zu schweigen.

Den Zeugen hingegen trifft eine grundsätzliche Pflicht, Angaben zu machen. Diese Pflicht wird für bestimmte Verwandte und Berufsträger (samt Hilfspersonen) aufgehoben. Um nun den grundsätzlich aussagepflichtigen Zeugen nicht dazu zu bringen, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen, gibt § 55 StPO das Recht, auf einzelne Fragen nicht zu antworten.

Der vom Kollegen Siebers zitierte Anwalt scheint die Rechtslage dahingehend (miss-)verstanden, dass das Verweigerungsrecht nur dann besteht, wenn der Zeuge eine Straftat tatsächlich verübt hat und er durch die Aussage überführt werden würde. Nur so läßt sich die Begründung der Zeugnisverweigerung verstehen.

Allerdings meint § 55 StPO nicht nur die Gefahr, wegen einer Straftat verurteilt zu werden. Vielmehr besteht das Zeugnisverweigerungsrecht schon dann, wenn lediglich nach der Beantwortung der Fragen ein Ermittlungsverfahren (als erstes Stadium des “Verfolgens” einer Straftat) droht. Dabei ist es irrelevant, ob dieses Ermittlungsverfahren nach objektiven Maßstäben zu einer Anklage führen…

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Themen: § 55 Stpo , Zeuge , Aussageverweigerung , Beschuldigter
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 6. Oktober 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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