D.A.S. - zahlt jetzt Raten

Auf eine Vorschussnote nach der Mittelgebühr i.H.v. zahlte die D.A.S. kommentarlos lediglich pauschale 300.- € - vgl. http://www.rsv-blog.de/das-bekannt-unkooperativ

Nun findet man sich großzügig zu einer weiteren Ratenzahlung von 100.- € bereit:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Melchior,vielen Dank für Ihre Nachricht.Es müsste bekannt sein. dass die Gebühren sich in jedem einzelnen Fall konkret an den Kriterien des § 14 RVG orientieren. Es gibt keine Vorschrift, nach der unabhängig von den dort genannten Umständen die von Ihnen beanspruchten Gebühren anfallen.Sie dürften u. E. im Voraus Umfang und Schwierigkeit der Hauptverhandlung nicht zuverlässig einschätzen können, so dass der gezahlte Vorschuss als angemessen betrachtet werden kann. Dass das Schadenbüro, das in urlaubsbedingter Vertretung den Vorschuss angewiesen hat, die Höhe nicht erläutert hat, bitten wir allerdings zu entschuldigen.Wir haben mit Rücksicht auf die guten geschäftlichen Beziehungen einen weiteren Vorschuss von EUR 100,00 angewiesen. Wir sehen allerdings dann gern Ihren Ausführungen zu § 14 RVG entgegen.Mit freundlichen Grüßen Schadenbüro ***

Antwort:

Sehr geehrter Herr P.,

Sie dürfen davon ausgehen, dass die Kriterien des § 14 RVG hier bekannt sind. Ebenso setze ich als bekannt voraus, dass dem Rechtsanwalt gem. § 9 RVG Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden (!) Gebühren zusteht und ferner, dass die Bemessung der angemessenen Gebühren dem Rechtsanwalt zusteht und nicht der Rechtsschutzversicherung. Zudem sei daran erinnert, dass ich hier nur die Mittelgebühren geltend gemacht habe, was bei einem hier in Rede stehenden unerlaubten Entfernen vom Unfallort, der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und dem mehrmonatigen Fahrverbot sowie den zivil- bzw. versicherungsrechtlichen Konsequenzen durchaus angemessen erscheint.

Entgegen Ihr…

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Themen: Rechtsanwalt , Rsv
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 28. Februar 2006 auf http://www.rsv-blog.de.

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