BFH: Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekte im EU-Ausland
STEUERRECHT | 26. Januar 2011 — BFH-Urteil vom 20.10.2010 – IX R 20/09 Pressemeldung Nr. 7 des Bundesfinanzhofs (BFH): “Es ist europarechtlich nicht gebote…
Für Zweitobjekte im EU-Ausland besteht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kein Anspruch auf Eigenheimzulage. Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland eine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu gewähren.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall begehrte ein in Deutschland wohnender und hier praktizierender Arzt erfolglos Eigenheimzulage plus Kinderzulage für sein auf Kreta gelegenes Zweithaus. Das erstinstanzlich mit seiner Klage befasste Finanzgericht hatte dem Kläger unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Januar 2008 die Eigenheimzulage gewährt. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht:
Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union war ein Vertragsverletzungsverfahren, das unter anderem die Besteuerung von Grenzpendlern betraf; es kann damit keine Geltung für den Fall des in Deutschland lebenden und praktizierenden Klägers beanspruchen. Soweit das Versagen von Eigenheimzulage Grundfreiheiten des Klägers beschränkt wie etwa die Kapitalverkehrsfreiheit oder die allgemeine Freizügigkeit, ist dies durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wollte mit der auslaufenden Eigenheimzulage Wohnungsbau fördern, um den Wohnungsbestand im Inland zu vermehren. Dieses Ziel kann durch eine Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden. Die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung in Kreta wirkt sich auf den nationalen Wohnungsmarkt nicht aus.
Die Voraussetzungen der Eigenheimzulage gemäß § 2 EigZulG liegen nicht vor, weil das –im Übrigen förderungsfähige– Objekt nicht im Inland belegen ist. Es ist europarechtlich nicht geboten, dieses Tatbestandsmerkmal –Belegenheit des Förderungsobjekts im Inland– unangewendet zu lassen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-152/05 ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig. Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren. Die Rechtskraft eines eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats feststellenden Urteils kann daher nicht über die mit der Klage geltend gemachten Beanstandungen hinausgehen, die den Streitgegenstand des Verfahrens bestimmen.
Gemessen daran wird der Fall eines unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland ungeachtet des Tenors von der Rechtskraft des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-152/05 nicht erfasst. Wie sich aus der im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 132 vom 28. Mai 2005, S. 18, veröffentlichten Zusammenfassung der Klage ergibt, war Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens lediglich die von der Kommission an…
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