WLAN-Urteil des BGH: Router war gesichert (AVM)
Offene Netze und Recht | 9. Juni 2010 — Mittlerweile habe ich mit der Pressestelle des Fritz!Box-Herstellers AVM ueber die tatsaechlichen Grundlagen des WLAN-Urteils (…
Für das am 12.5.2010 (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) verkündete Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN liegt mittlerweile die Begründung vor, nachdem sich zuvor alle Äusserungen nur auf die Pressemitteilung des BGH bezogen konnten (s. den Volltext hier).
1. Der Fall
Obwohl über den Fall schon mehrfach geschrieben wurde, ist die tatsächliche Grundlage des Urteils auch mit Vorliegen der Urteilsgründe leider noch nicht vollends geklärt.
Fest steht, dass der Beklagte Inhaber eines Internetanschlusses ist, und dass er einen WLAN-Router daran angeschlossen hatte. Während der Inhaber nachweislich im Urlaub war, hat ein unbekannter Dritter über sein WLAN den Titel „Sommer unseres Lebens“ über das Emule-P2P-Netzwerk angeboten. Die vom Rechteinhaber mit der Überwachung des Titels beauftragte Firma hat die IP-Adresse festgestellt und diesen über eine Auskunft beim Telekommunikationsanbieter des Beklagten dessen Namen und Anschrift erhalten und diesen anschliessend abgemahnt und auf dessen Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, auf Unterlassungs, Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten verklagt.
Fest steht weiter, dass der WLAN-Router des Beklagten zum Tatzeitpunkt mit einem 16-stelligen Passwort gesichert war.
Unklar ist aber, ob dieses Passwort für alle Router der Modellreihe gleich und damit erratbar war, oder ob es auf den spezifischen Router personalisiert war. In den Feststellungen des LG Frankfurt (BGH und OLG Frankfurt spezifizieren dies nicht näher) heisst es dazu:
„Des Weiteren ist der Zugang auf den Router selbst bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig mit einer WPA-Verschlüsselung gesichert, welche bei Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert, der nur direkt über den Router auslesbar und von außen nicht erreichbar ist.“
S. dazu auch http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html
2. Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat auf Rechtsfolgenseite drei wesentliche Folgen ausgeurteilt
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten scheidet aus. Der Beklagte haftet als Störer grundsätzlich auf Unterlassen, allerdings soll die Klägerin ihren Unterlassensantrag vor dem OLG Frankfurt noch präzisieren, insofern wird an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Wegen der Kosten wird ebenfalls an das OLG Frankfurt verwiesen.3. Eine kurze Analyse der wesentlichen Punkte der Urteilsgründe
Das Urteil des BGH ist bisher ingesamt eher negativ aufgenommen worden. Das liegt nicht unbedingt am Ergebnis, sondern vielmehr daran, dass der BGH nicht nur die Chance vertan hat, seit dem Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 2006 (LG Hamburg MMR 2006, 763, Volltext und Anmerkung hier) bestehende Rechtsfragen im Hinblick auf die Störerhaftung für WLAN-Netzwerke zu kl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Juni 2010 auf http://www.retosphere.de/offenenetze.
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BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 23. Mai 2010 — Privatpersonen können zwar auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreich…
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 23. August 2011 — In diesen Tagen finden sich immer wieder Hinweise darauf (vgl. z.B. hier und hier), dass sich die werksseitig vorgegebene (WPA2…
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Ein Kommentar von Simon Möller. Was war nicht alles geschrieben und spekuliert worden über das BGH-Urteil zur WLAN-Haftung . Das Problem: Niemand kannte das Urteil. Print- wie Onlinemedien, Jurablogs und Foreneinträge – alle stützten sich...
Heute wurde - freilich nicht durch den BGH auf der Webseite selbst - der Volltext des Urteils in Sachen WLAN und Störerhaftung bekannt. Das Urteil des BGH (I | Rechtsanwalt Ferner - Alsdorf, Aachen