Das neue Widerrufsrecht im Online-Handel
Aufgrund der Erfahrung, dass das Widerrufsrecht für Shopbetreiber nach wie vor ein hohes Abmahnrisiko beinhaltet, haben wir
nachfolgend die fünf häufigsten Fehler im Überblick zusammengestellt:
♦ Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB und das Rückgaberecht nach § 356 BGB wird von juristischen Laien häufig vermischt oder es werden
an verschiedenen Stellen im Shop widersprüchliche Formulierungen verwendet. Dies stellt für den Shopbetreiber nicht nur ein
abmahnfähiges Risiko dar, sondern führt auch zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist für den Kunden.
♦ Über das gesetzliche Widerrufs- / Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen muss wirksam belehrt werden, wozu allein eine Erwähnung in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreicht.
♦ Die von Shopbetreibern und Ebay-Händlern sehr beliebte sogenannte „40-Euro-Klausel“ kann nicht wirksam in der Widerrufsbelehrung
vereinbart werden, sondern muss gesondert vertraglich vereinbart werden. Beim Rückgaberecht dagegen ist die Verwendung einer
„40-Euro-Klausel“ gar nicht möglich.
♦ Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft auch nicht mit Hinsendekosten belasten dürfen, wenn diese von ihrem
Widerrufsrecht Gebrauch machen. Bitte beachten Sie zu diesem Thema unseren gesonderten Blog-Beitrag vom 08.07.2010.
♦ Schließlich wurde auch die Klausel, dass unfreie Rücksendungen nicht angenommen werden, für unzulässig und abmahnfähig erklärt, d…
» Vollständiger Artikel