Staaten- & Individualbeschwerde zum EGMR nach Art. 33 bzw. 34 EMRK (Prüfungsschema)
Recht verkehrt | 4. Mai 2010 — Nachfolgend möchte ich die Prüfungsschemata einer Staaten- und einer Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Mensche…
Europa hat generell keine so dolle Presse im Moment, und auch der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrem Straßburger Gerichtshof bläst seit einiger Zeit der Wind des wiedererstehenden Nationalismus mächtig ins Gesicht.
Um so erfrischender bzw. (je nach Perspektive) erstaunlicher war es, gestern dem amerikanischen Politologen, Europaspezialisten und Verfassungsvergleicher Alec Stone Sweet aus Yale zu lauschen. Dieser stellte im Wissenschaftskolleg vor dem Berliner Seminar von “Recht im Kontext” einen Aufsatzentwurf zur EMRK als “kosmopolitischer Rechtsordnung” zur Diskussion. Und aus Stone Sweets amerikanisch-politologischer Außenperspektive scheint kaum ein Wölkchen den Straßburger Horizont zu beschatten: Jedenfalls gilt sein wissenschaftliches Interesse weit mehr der Erfolgsstory als der potenziellen Misserfolgsstory des EGMR, welchen er nicht zögert,
the single most active and important right-protecting body of the world
zu nennen.
VerfassungspluralismusSein Argument geht (in meinen Worten zusammengefasst) so: Alle 47 Mitgliedsstaaten haben die EMRK in ihr nationales Rechtssystem inkorporiert. Somit sind alle nationalen Behörden, Gerichte usw. den europäischen Menschenrechten verpflichtet, und jeder, der sich in ihnen verletzt fühlt, kann vor nationalen Gerichten klagen. Dabei existiert die EMRK aber als eigene Rechtsordnung, die vom EGMR überwacht und ausgestaltet wird. Sie steht neben den jeweiligen nationalen Verfassungen, ohne dass es eine klare Hierarchie zwischen beiden gäbe.
Dieser “Verfassungspluralismus” schlägt auf die nationale Ebene durch, in die Staaten selbst: Dadurch, dass alle 47 die EMRK zu national gültigem Recht erklärten, verändert sich auch das jeweilige nationale Verfassungsrecht fundamental. In Staaten, die bisher keinen Grundrechtekatalog hatten (Belgien, Frankreich, UK, Holland, Schweiz, Skandinavien), gibt es fürderhin einen – entweder direkt die EMRK oder ein ihr nachgebildetes nationales Gesetz.
Andere erheben die EMRK direkt in Verfassungsrang (z.B. Österreich). In Holland steht die EMRK sogar über der Verfassung. Und die Belgier treiben den Verfassungspluralismus insofern ins Extrem, als dort das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof miteinander in Streit liegen, ob Verfassungsrecht oder EMRK höherrangig sind (Verfassungsgericht sagt Verfassung, OGH sagt EMRK – gesunder Machterhaltungstrieb auf beiden Seiten, würde ich sagen).
Oder das Beispiel Spanien: Der spanische Tribunal Constitucional erklärt spanische Gesetze, die der EMRK zuwider laufen, für verfassungswidrig. Wenn ein spanisches Gericht die EMRK oder die Rechtsprechung des EGMR missachtet, dann verletzt das die spanische Verfassung (in die Richtung ging ja auch Görgülü aus Karlsruhe).
Diese Situation des Verfassungspluralismus vergrößert zunächst die Spielräume der jeweiligen nationalen Justiz…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Oktober 2011 auf http://verfassungsblog.de.
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