Das Wesen der betriebliche Altersversorgung (Teil 1)
Ich möchte meinen Lesern in dieser neuen Artikelserie das Wesen der betrieblichen Altersversorgung etwas näher bringen.
Wer nicht gerade eine Ausbildung zum Aktuar macht oder gemacht hat, wird die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Ausbildung oder
Studium eher nebensächlich behandelt haben. Im rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Bereich können folgende Gebiete einen
Berührungspunkt mit der bAV darstellen:
Arbeitsrecht/Betriebsverfassungsrecht (Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats oder die Gleichbehandlung der Beschäftigten)
Steuerrecht (steuerliche Vorteile/Nachteile einer bAV für Beschäftigte und den Arbeitgeber sowie Grundsätze der steuerlichen Bewertung
einer bAV) Insolvenzrecht (Behandlung der bAV bzw Anwartschaften der Beschäftigten im Insolvenzfall des Arbeitgebers)
Buchführung/Bilanzierung (Bildung von Rückstellungen, Bewertung der bAV nach deutschem und internationalen Rechnungslegungsvorschriften
(IFRS/IAS)) Personal (bei der Personalbeschaffung/-bindung kann die bAV als zusätzliche Sozialleistung des Arbeitgebers einen Beitrag
zur Erhöhung der Arbeitgeberattraktivität leisten)
Nun sollte hoffentlich geklärt sein, dass die bAV auch bereits in Ausbildung und Studium eine umfangreiche Rolle einnehmen kann.
Doch welche Vorteile ergeben sich (sowohl für die Arbeitnehmer, als auch für die Arbeitgeber) denn eigentlich aus einer bAV?
Dass das gesetzliche Rentenversicherungssystem bereits heutzutage nicht mehr imstande ist, eine ausreichende Absicherung im Alter,
nach der Erwerbstätigkeit oder im Falle einer Invalidität darzustellen, muss an dieser Stelle wohl nicht noch einmal genauer
erläutert werden (für weitere Hinweise, insbesondere zum 3-Säulen-Modell der Altersversorgung, verweise ist stattdessen auf diese
Seite).
Als Vorteil für einen Arbeitnehmer sei hier auf den Entgeltcharakter einer arbeitgeberfinanzierten bAV hingewiesen. Der Arbeitnehmer
erhält so nämlich die Möglichkeit, sich vom Arbeitgeber bei der zusätzliche Altersvorsorge unterstützen zu lassen. Selbst wenn es
sich nicht um eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV, sondern um Entgeltumwandlung handelt, ergeben sich hieraus Vorteile für den
Arbeitnehmer. Bei der Entgeltumwandlung vereinbart der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber, dass dieser (der Arbeitgeber) einen
bestimmten Betrag vom Brutto-Entgelt des Arbeitnehmers für die betriebliche Altersversorgung aufwendet. Auf eine solche
Entgeltumwandlung besteht für den Arbeitnehmer gem. § 1a BetrAVG sogar ein Rechtsanspruch (das Thema Entgeltumwandlung wird in einem
späteren Teil nochmal ausführlich dargestellt).
Auf Arbeitgeberseite sind insbesondere die steuerliche Vorteile bei der Bildung von Rückstellungen zu erwähnen. Außerdem sollte die
Wirkung einer bAV als betriebliche Nebenleistung keinesfalls unterschätzt werden. Für Unternehmen war es schon immer wichtig, sich zu
profilieren……
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