Das Werbeverbot für Arzneimittel und der Streit um Arzneimittelfestbeträge
Der Bundesgerichtshof hatte heute darüber zu entscheiden, ob die Benennung eines Arzneimittels im Rahmen einer öffentlichen
Auseinandersetzung über die Festsetzung eines Festbetrags für dieses gegen Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes verstößt.
Beklagte war das Pharmaunternehmen Pharma GmbH.
Pfizer vertreibt u.a. das verschreibungspflichtige Arzneimittel “Sortis”, mit dessen Hilfe ein zu hoher Cholesterinspiegel im Blut
gesenkt werden kann. Für dieses Arzneimittel wurde von den zuständigen Stellen im Juli 2004 ein Festbetrag festgesetzt. Die Beklagte
beanstandete die Festsetzung mit der Begründung, ihr Präparat “Sortis” erfülle die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den
Festbetragskatalog nicht, weil es in seiner therapeutischen Wirkung mit anderen Präparaten nicht austauschbar sei. Pfizer lehnte es
in der Folgezeit ab, den Abgabepreis für “Sortis” auf den von den Krankenkassen zu erstattenden Festbetrag abzusenken. Daraufhin
wurde ihr u.a. vom Bundesgesundheitsministerium vorgeworfen, sie handele aus Profitsucht und ethisch verwerflich, weil sie die
Patienten verunsichere. In der überregionalen Tagespresse wurde darüber u.a. unter Überschriften wie “Regierung: Pfizer handelt
unethisch/Machtkampf um Pharmapreise/Ärzte sollen andere Präparate verordnen” berichtet. Pfizer reagierte mit einer ganzseitigen
Zeitungsanzeige mit dem Titel “Können Kassenpatienten wirklich auf Sortis verzichten?”. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb,
hält dies für eine Werbung, die gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), insbesondere gegen das Verbot der
Publikumswerbung nach § 10 Abs. 1 HWG und gegen die Pflicht zum Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG
verstößt.
Das hat der Klage auf Unterlassung der
Werbung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte lediglich wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG mit der Begründung
verurteilt, der am Rand der Anzeige gegen die Leserichtung angebrachte Pflichthinweis auf die Risiken und Nebenwirkungen sei nicht
gut lesbar im Sinne dieser Vorschrift. Hinsichtlich des Verstoßes gegen andere Vorschriften des HWG, insbesondere gegen das Verbot
der Publikumswerbung, könne sich die Beklagte auf ihr Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt und die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen. Bei der Anzeige der
Beklagten handele es sich zwar um Werbung für ein Arzneimittel, so dass die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes an sich zur
Anwendung kämen. Die Beklagte habe jedoch nach der für sie negativen Publizität ihren Standpunkt in der öffentlichen Diskussion um
die Festsetzung des Festbetrags für ihr Arzneimittel grundsätzlich auch in der Form einer ganzseitigen Zeitungsanzeige äußern dürfen.
Zu diesem Zweck habe sie ihr Arzneimittel und seine Anwendungsgebiete benen…
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