Das war aber günstig …

… denkt so mancher und macht sich nach Erhalt des vielen Wechselgeldes schnell und mit einem schlechten Gewissen aus dem Staub in der Hoffnung das es keiner merken wird.

Auch wenn das Gefühl moralisch richtig sein mag, juristisch wird die Tat aber folgenlos bleiben, denn es handelt sich weder um einen Diebstahl noch um einen Betrug, wenn man den Kassierer auf das viele Wechselgeld nicht aufmerksam macht.

Da das Wechselgeld freiwillig vom Kassierer herausgegebenen wurde, scheidet ein Diebstahl, also die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (vgl. § 242 StGB), aus.

Auch wird die Tat nicht als ein Betrug (vgl. § 263 StGB) bestraft, da sich der Kassierer oder der Kellner schlichtweg verrechnet oder aber in ihrer Kasse vergriffen haben. Der Kunde hat diesen Irrtum weder verursacht noch ist er seinem Gegenüber verpflichtet, diesen auf seinen Fehler aufmerksam zu machen.

Voraussetzung für einen Betrug ist immer eine Täuschung. Da hier aber nur ein Irrtum ausgenutzt wurde, wird das Einbehalten des zu vielen Wechselgeldes für den Kunden juristisch straflos bleiben.

Auc…

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Themen: Staub , Hoffnung , Ihr Recht

Erschienen 21. Juli 2011 auf http://www.jeroch.de/.

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