Das wahre Budweiser

In dem seit Jahren schwellenden Streit zwischen der tschechischen Brauerei Bud?jovický Budvar und dem amerikanischen Anheuser-Busch-Konzern über die die Biermarke “Budweiser” hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften jetzt die Entscheidung des für EU-Gemeinschaftsmarken zuständigen Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt bestätigt, den Begriff “Budweiser” nicht als Gemeinschaftsmarke insbesondere für Bier zugunsten der amerikanischen Brauerei Anheuser-Busch einzutragen, da das Recht zur kommerziellen Nutzung des Begriffs „BUDWEISER“ für Bier nämlich in Deutschland und in Österreich bereits der tschechischen Brauerei Bud?jovický Budvar zugewiesen wurde.

Im Jahr 1996 beantragte die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Eintragung des Wortzeichens „BUDWEISER“ als Gemeinschaftsmarke für folgende Waren: „Bier, Ale, Porter, alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke“. Die tschechische Brauerei Bud?jovický Budvar erhob Widerspruch gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke, der sich gegen sämtliche angemeldeten Waren richtete. Zur Begründung ihres Widerspruchs machte Bud?jovický Budvar ältere, für Bier eingetragene internationale Marken und Ursprungsbezeichnungen geltend, die den Begriff „Budweiser“ enthielten.

Das HABM wies daraufhin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke von Anheuser-Busch mit der Begründung zurück, dass die Anmeldemarke mit der unter anderem in Deutschland und Österreich geschützten älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER identisch sei. Das HABM stellte fest, dass die in der Markenanmeldung der amerikanischen Brauerei genannten Waren mit den von der älteren Marke umfassten Waren „Biere aller Art“ größtenteils identisch seien. Angesichts der Markenidentität und der offensichtlichen Ähnlichkeiten zwischen den in Rede stehenden Waren gab das HABM dem Widerspruch der tschechischen Brauerei auch in Bezug auf alkoholfreie Malzgetränke statt. Anheuser-Busch hat daraufhin gegen die Entscheidung des HABM Klage beim Gericht erster Instanz erhoben.

Das Gericht stellt in seiner heutigen Entscheidung zunächst fest, dass Anheuser-Busch in der Lage war, sich während des Verfahrens vor dem HABM zur Gültigkeit der älteren Marke zu äußern, und dass daher keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Es weist hierzu darauf hin, dass Bud?jovický Budvar die Gültigkeit dieser Marke im Verfahren vor dem HABM ordnungsgemäß nachgewiesen hat. Ausserdem weist das Gericht das Argument von Anheuser-Busch zurück, wonach es die verspätet von Bud?jovický Budvar zur Stützung ihres Widerspruchs eingereichten Unterlagen nicht hätte berücksichtigen dürfen. Das HABM verfügt nämlich über ein weites Ermessen, um darüber zu befinden, ob solche Unterlagen zu berücksichtigen sind oder nicht.

Sodann stellt das Gericht fest, dass Bud?jovický Budvar Werbeanzeigen und Rechnungen vorlegen konnt…

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Themen: IM Brennpunkt , Streit , Bier , Brauerei , Budweiser , Bud , Gemeinschaftsmarke , Budvar

Erschienen 25. März 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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