Das Vorgehen der GEMA offenbart Mängel des Urheberrechts

Die GEMA hat tausende Kindergärten und Kindertagesstätten angeschrieben und dazu aufgefordert, Lizenzverträge abzuschließen und zwar dafür, dass Liedtexte aus aktuellen Textbüchern kopiert und an die Kinder verteilt werden. Die Mitarbeiter der Einrichtungen sollen nach dem Willen der GEMA zudem jeden einzelnen Liedtext notieren, wie SPON berichtet.

Das Bundesfamilienminsterium meldete sich zugleich zu Wort und meinte, ein Rahmenvertrag, wie er für Schulen schon besteht, sei der richtige Lösungsansatz. Leider, so das Ministerium, habe der Bund aber nicht die Möglichkeit, selbst aktiv zu werden, da die Kitas in die Zuständigkeit der Länder fallen.

Dem muss widersprochen werden. Der richtige Lösungsansatz besteht nicht im Abschluss von Rahmenverträgen, sondern in einer Änderung des Urheberrechts. Und hierfür ist der Bund natürlich zuständig. Der Fall zeigt nämlich sehr deutlich, dass die Schrankenbestimmungen des geltenden Urheberrechtsgesetzes in diesem Bereich völlig unzureichend sind. Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Es wäre geboten, Vervielfältigungen, die in Einrichtungen der Erziehung und Bildung angefertigt werden und auch diesem Zweck dienen, durch eine Ausweitung der gesetzlichen Schrankenbestimmungen ganz allgemein für zulässig zu erklären. Derzeit ist in § 53 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 UrhG noch das Gegenteil geregelt.

Dass der Bereich der Bildung und Erziehung nicht behindert wird, ist eine Anforderung, die ein zeitgemäßes und sachgerechtes Urheberrecht im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllen hat. Leider wird aber gerade beim Urheberrecht den Forderungen der Lobbyi…

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Themen: Urhg , Schulen , Ministerium , Gema , Politik , Urheberrrecht

Erschienen 28. Dezember 2010 auf http://www.internet-law.de/.

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