Das Verwaltungsgericht Berlin - Robe ist Pflicht
Ein widersprach der Allgemeinen
Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane der Senatsverwaltung für Justiz vom 3. Februar 2004, die bestimmt, wer
zum Tragen einer Amtstracht berechtigt und verpflichtet ist.
Nach Ziff. II Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung besteht die Amtstracht aus einer von schwarzer Farbe. Weiter heißt es in Ziff. II 6: „Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse und
gegebenenfalls eine weiße Schleife, Männer ein weißes Hemd und eine weiße Krawatte. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … sollen dies
tun, können jedoch statt der weißen, eine andere unauffällige Farbe wählen.“
Die Senatsverwaltung wies diesen Widerspruch zurück, worauf der Rechtsanwalt Klage beim erhob. Zur Begründung führte er aus, die Senatsverwaltung
für Justiz sei nicht befugt, Vorschriften über die Amtstracht der Rechtsanwälte in zu erlassen. Dies sei Sache der Anwaltskammer. Überdies sei das Tragen auffälliger Hemden und
Krawatten vor Gericht in Berlin üblich.
Am 26. Juli 2006 wies das Verwaltungsgericht diese Klage ab (VG 12 A 399.04)
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Senatsverwaltung für Justiz könne Vorschriften auch für die Bekleidung von Rechtsanwälten
vor Gericht erlassen. Denn es handele sich hierbei um eine Frage des Gerichtsverfassungsrechts. Auch inhaltlich seien die Regelungen
über die Amtstracht nicht zu beanstanden. Die zum
Tragen einer Amtstracht b…
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