Das Verwahrungsbuch des Notars und der bargeldlose Zahlungsverkehr
Die Landesjustizverwaltung ist nach § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihr obliegenden Dienstaufsicht den Notaren durch Verwaltungsvorschriften allgemeine Weisungen zu erteilen. Sie verlässt dabei den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie den Notaren vorgibt, dass bei bargeldlosem Zahlungsverkehr Eintragungen in das Verwahrungsbuch und in das Massebuch unter dem Datum des Eingangs des Kontoauszugs beim Notar zu erfolgen haben (§ 10 Abs. 3 DONot).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – NotZ 6/09
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Erschienen 17. November 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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