Neues zur Quotenfindung: Regress bei verwahrlostem Gebäude
BLEIL | 8. November 2011 — Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 15. Juni 2011 entschieden (Az.: 1 U 643/10), dass der Besitzer eines leerstehende…
Wer ein fremdes Wohnhaus anzündet, haftet dem Eigentümer für den entstandenen Schaden. Wenn jedoch Kinder zündeln und das Haus seit Jahren verwahrlost ist, kann der Eigentümer auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben, weil ihn insoweit ein Mitverschulden trifft.
So in einem aktuell vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Rechtsstreit: Weil die Eigentümerin Haus und Grundstück über Jahre verwahrlosen ließ, bleibt ein Kläger auf 30% des Schadens sitzen, der durch den Brand eines Hauses verursacht wurde. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden.
Der Kläger, dem der Anspruch der Eigentümerin abgetreten wurde, begehrte von vier Geschwistern und ihrer Mutter Schadensersatz in Höhe von noch ca. 25.000,– € wegen eines Wohnhausbrandes. Die damals 8, 9, 11 und 12 Jahre alten Kinder gelangten im November 2006 in ein seit Jahren leerstehendes Haus in Schauren im Landkreis Cochem-Zell. Mit entzündeter Pappe wollten sie in dem Haus Licht erzeugen, verursachten aber ein Feuer, wodurch das gesamte Wohnhaus abbrannte.
Der Kläger hatte alle Kinder in der Verantwortung gesehen, da sie die Gefährlichkeit ihres Handelns in ihrem Alter hätten erkennen müssen. Der Mutter warf er die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vor. Die Versicherung der Beklagten hatte vorgerichtlich die Hälfte des Schadens reguliert und lehnte wie die Beklagten im Prozess eine weitere Zahlung mit der Begründung ab, die Eigentümerin des Grundstücks treffe ein hälftiges Mitverschulden wegen des jahrelangen Leerstandes und der Verwahrlosung des Hauses.
Das erstinstanzlich mit der Schadensersatzklage befasste Landgericht Koblenz hatte die beiden älteren Kinder zur Zahlung des vollen Schadensersatzes verurteilt, da sie wegen ihres Alters (11 und 12 Jahre) im Gegensatz zu den jüngeren Geschwistern schon hinreichend einsichtsfähig gewesen seien. Die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, die Klage gegen sie hat das Landgericht daher abgewiesen. Ein Mitverschulden der Eigentümerin bestehe nicht, da sie mit einem Zündeln im Haus nicht habe rechnen müssen.
Gegen das Urteil legten die beiden verurteilten Kinder Berufung ein. Sie verfolgten insbesondere den Einwand weiter, den Kläger treffe wegen der erheblichen Verwahrlosung des Hauses ein mindestens hälftiges Mitverschulden am Schaden.
Das Oberlandesgericht Koblenz billigte dem Kläger nun zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen die beiden Kinder zu, da sie den Brand verschuldet hätten und wegen ihres Alters (11 und 12 Jahre) im Gegensatz zu den jüngeren Geschwistern schon hinreichend einsichtsfähig gewesen seien.
… » Vollständiger ArtikelErschienen 4. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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