Punkte die unbekannten Wesen
Eurounfallanwalt | 7. April 2009 — Punkte in Flensburg die unbekannten Wesen? Grundsätzlich soll sich jeder im Straßenverkehr vorschriftsmäßig verhalten. Das tu…
Das Verkehrszentralregister und das Löschen und Abbauen von Punkten.
Punkte werden automatisch gelöscht. Hierfür gibt es Tilgungsfristen. 2 Jahre bei einer Ordnungswidrigkeit, 5 Jahre bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen und 10 Jahre bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.
Eine Tilgung erfolgt nach dem Grundgedanken einer Bewährung nur dann, wenn innerhalb der Frist keine weite-ren Verkehrsverstöße begangen werden. Man spricht dann von einer „Tilgungshemmung“. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ord-nungswidrigkeiten. Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten hindern die Tilgung von eingetragenen Straftaten nicht. Eintragungen von Straftaten werden nur durch Eintragungen weiterer Straftaten gehemmt. Ohne Rücksicht auf die Tilgungsfristen bleiben Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten u.a. bestehen, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt ist.
Aber: Bei Verkehrszuwiderhandlungen die als Ordnungswidrigkeit mit Punkten geahndet werden, werden Punkte trotz laufender Tilgungshemmung gem. § 29 Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nach 5 Jahren gelöscht.
Bis hier ist das System noch einfach. Jetzt geht es los:
Löschungsfrist und Überliegefrist
Nach Ablauf der Tilgungsfrist und einem Jahr werden Einträge und Punktestände gelöscht. Grund: Der Gesetzgeber hat zum 01.02.2005 die Regelung über die Ablaufhemmung und die Dauer der Überliegefrist von 3 auf 12 Monate verlängert.
Beginn der Löschungsfrist
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheides.
Ist gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden, beginnt die Löschungsfrist mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichtes.
Bei Verkehrsstrafsachen beginnt dagegen die Frist mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen sogar schon mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, gegebenenfalls also schon vor Rechtskraft der ge-richtlichen Entscheidung.
Bei verkehrspsychologischen Beratungen und Aufbauseminaren beginnt die Frist mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
Bei allen anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft.
Überliegefrist
Am 01.02.2005 änderte sich die Regelung über die Ablaufhemmung und die Dauer der Überliegefrist für im Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidungen von 3 auf 12 Monate. Diese Regelung wurde getroffen, um dem taktischen Einlegen von Rechtsbehelfen zur Beeinflussung des Rechtskraftdatums entgegenzuwirken. Weiterhin soll die Beurteilung des Verkehrsverhaltens wiederholt auffällig gewordener Kraftfahrer über einen ausreichenden Zeitpunkt hinweg ermöglicht werden.
Die Tilgungsfrist von Entscheidungen d…
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