Das Verkehrszeichen als Urkunde?
Das OLG Köln hat sich 1998 einen Spruch geleistet, der Studenten bis heute in Strafrechts-Übungen und sogar im Examen quält: Die Sache mit der kilometerlangen Urkunde. Als Student kann man eigentlich froh sein: Die dahinter stehende Streitfrage (Sind Verkehrszeichen Urkunden) ist bis heute umstritten – im Ergebnis kann man also durchaus beide Positionen beziehen. Gefragt ist alleine eine gute Argumentation. Von mir ein paar Gedanken zum Thema.
Der Fall des OLG Köln (Ss 395/98 in NJW 1999, S. 1042) lässt sich ganz kurz so zusammenfassen: Da wird jemand “geblitzt” weil er zu schnell war. Er hat dann den eher zweifelhaften als genialen Einfall, vor Ort ein vorhandenes Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsbegrenzung mit einer Folie zu überkleben, auf der eine andere Zahl steht. Sodann fotografiert er das “neue” Schild an der Stelle und schickt das Foto als Beweis an die Behörde, dass er gar nicht zu schnell gewesen sein kann. Die Sache fliegt auf und es ist fraglich, ob in dem Überkleben eine Urkundenfälschung liegt.
Nun geht man an diese Frage am besten ganz unbefangen heran und sieht sich die Definition einer Urkunde an, was das OLG auch macht:
Urkunden sind verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet und dazu bestimmt sind, im Rechtsleben bestimmte Tatsachen zu beweisen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (BGHSt 3, 82, 85)
Das Schild als verkörperte Gedankenerklärung zu sehen, dürfte nicht schwer sein – zu Recht verweist das OLG darauf, dass es sich (heute) unstreitig um einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung handelt (§35 II VwVfG). Das mag man bei reinen Hinweisschildern anders sehen können, hier geht es aber um eine Geschwindigkeitsbegrenzung, also um ein Verbot, mithin um eine Gedankenerklärung. Die stoffliche Fixierung als Schild ist vorhanden und ausreichend.
Auch lässt das Schild seinen Aussteller erkennen, das man hierbei den §45 StVO wertend hinzuziehen muss schadet nicht: Jeder Laie hat eine grobe Vorstellung, dass eine Behörde die für Strassen zuständig ist, solche Schilder aufstellt bzw. aufstellen lässt.
Scheitern lässt das OLG die Urkundseigenschaft mit der Beweiseignung. Dabei geht das OLG davon aus, dass das Schild wenn, dann eine zusammengesetzte Urkunde sei (zusammengesetzt aus Schild und Strasse, mit dem es verbunden ist). Hier fällt dann eben jener Satz, der Studenten bis heute die Tränen in die Augen treibt:
Nach der Verkehrsauffassung, die bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht außer acht gelassen werden kann, wird man die von dem Rf. aufgeworfene Frage, ob eine durchgezogene weiße Mittellinie auf einem zwei Kilometer langen kurvenreichen Straßenstück (Zeichen 295) zusammen mit diesem Straßenstück eine zwei Kilometer lange Urkunde sein soll, verneinen.
Und da steht sie nun im Raum, die “zwei Kilometer lange Urkunde”, die scheinbar niemand haben möch…
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Erschienen 27. Januar 2010 auf http://www.jurakopf.de.
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