Bank muss vermeintliche Fälschung eines über 50 Jahre alten Sparbuchs beweisen
kLAWtext | 7. März 2011 — Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Bank dazu verpflichtet, Auskunft über das Guthaben auf einem im Jahr 1959 eingeri…
Eine Bank ist auch heute noch dazu verpflichtet, Auskunft über das Guthaben auf einem im Jahr 1959 eingerichteten “vergessenen” Sparbuch zu erteilen.
In dem jetzt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall hatte der Kläger, der in Rechtsnachfolge seines verstorbenen Vaters erst 2007 in den Besitz des Sparbuches gekommen ist, von der beklagten Bank zunächst Auskunft über das vorhandene Guthaben verlangt sowie – nach Erteilung der Auskunft – Auszahlung des Guthabens nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen. Das Sparbuch, auf dem seit rund 50 Jahren keine Bewegung mehr stattgefunden hat, wies damals ein Guthaben von rund 106.000,- DM aus.
Die beklagte Bank bestreitet die Echtheit des Sparbuches, die Echtheit der darin enthaltenen Unterschriften der Bankmitarbeiter sowie deren Zeichnungsberechtigung, da sich in ihren Aufzeichnungen und Archiven keine Anhaltspunkte dafür fänden, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe.
Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt am Main gab dem Auskunftsverlangen des Klägers statt, nachdem es zuvor ein Sachverständigengutachten über die Echtheit des Sparbuches eingeholt hatte. Die Berufung der Bank gegen das landgerichtliche Urteil wies das Oberlandesgericht Frankfurt jetzt zurück:
Die Echtheit des Sparbuches könne nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Dieser habe überzeugend dargelegt, dass das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweise und die verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste bereits 1955 auf dem Markt gewesen sei. Dem Sparbuch komme danach die Funktion einer Beweisurkunde zu. An die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuches seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Ausnahmefall vorlägen. So könnten insbesondere die Höhe des Sparguthabens und die Dauer der Umsatzlosigkeit den Beweiswert nicht erschüttern.
Soweit die Bank bestreite, dass die in dem Sparbuch neben dem Guthabenbetrag beigefügten Namensunterschriften echte Unterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern seien, könne sie damit nicht durchdringen. Da dem Kläger in der Rolle des Sparers insoweit die betreffenden Umstände naturgemäß nicht bekannt sein könnten, liege es im Verantwortungsbereich der Bank, für den Nachweis oder das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren und vorzulegen,…
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