Das ist keine “Velschunk”! – Die Urkundenfälschung

Der Tatbestand der Urkundenfälschung aus § 267 StGB dient dem Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit im Rechtsverkehr mit Urkunden. Dabei sind in § 267 StGB drei Tatbestände vertreten: das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Keiner der drei Tatbestände setzt eine erfolgreiche Täuschung eines anderen durch die Urkunde voraus. Daher muss der Täter lediglich subjektiv “zur Täuschung im Rechtsverkehr” gehandelt haben, objektiv muss aber kein Verhalten dieser Art im Rechtsverkehr vorgelegen haben (vgl. dazu auch Joecks, Studienkommentar StGB, § 267, Rn.2).

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt

Tatobjekt ist die Urkunde.

Eine Urkunde ist nach h.M. jede verkörperte Gedankenerklärung (sog. Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist (sog. Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (sog. Garantiefunktion).

Gedanke+Beweis+Garantie=Urkunde

Die sog. Perpetuierungsfunktion ist die willentliche Äusserung eines Gedankens der rechtserhebliches Verhalten dokumentieren soll. Voraussetzung dafür ist das sichtbar machen mittels Zeichen (Schrift z.B.), wird ein Geheimcode benutzt muss mind. noch eine weitere Person diesen kennen. Andernfalls hat das Schriftstück keine Beweiskraft. Ebenfalls muss die Urkunde auch nach unbestimmter Zeit noch zuverlässig reproduziert und zum Beweis herangezogen [Joecks, Studienkommentar StGB, § 267, Rn.18] werden können.

Hierbei muss eine Abgrenzung zu den sog. Augenscheinsobjekten beachtet werden. Darunter fallen z.B. Blutproben und Beweiszeichen wie Künstlerkürzel. Denn diese sind sachliche Beweismittel die erst durch Schlussfolgerungen Rückschlüsse auf die Gedankenerklärung zulassen, nicht aber durch sie selbst (vgl. dazu auch Freund, JuS 1993,1026).

Die sog. Beweisfunktion unterteilt sich in das subjektive Element – die Beweisbestimmung – und das objektive Element – die Beweiseignung.

Unter der Beweisbestimmung wird die Möglichkeit der Urkunde verstanden ggf. in einem Verfahren als Beweis zu dienen. Zum einen gibt es dort die Absichtsurkunde in der der Aussteller von vornherein die Beweisbestimmung festlegt und zum anderen die Zufallsurkunde die ihre Beweisfunktion erst nachträglich annimmt.

Unter Beweiseignung versteht man die Eignung der Urkunde zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen zu dienen, auch wenn sie nicht von vornherein zur Beweisführung bestimmt wurde.

Die sog. Garantiefunktion gewährleistet die Erkennbarkeit des Ausstellers. Aussteller ist dabei nicht wer die Urkunde hergestellt hat, sondern wem das in der Urkunde erklärte als eigene Erklärung zugerechnet wird. Nach der sog. Geistigkeitstheorie ( BGHSt 13,382) ist derjenige Aussteller von dem die Erklärung …

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Themen: Stgb , Schrift , Urkunde , Urkundenfälschung , Examen , Fälschung

Erschienen 6. November 2010 auf http://www.juristischer-gedankensalat.de.

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