Sehr verkürzte Urteilsgründe
Recht merkwürdig | 29. September 2010 — Aus dem Urteil des Amtsgericht: "Am 28.08.2008 versuchte der Mittäter des Angeklagten im ... Baumarkt in ... mit der dem Karteninh…
Den Fall, in dem jemand bei Teenies via ICQ eine Schadsoftware verbreitete und damit deren Webcams fernsteuerte um sie auszuspionieren hatte ich von Anfang an begleitet. Da inzwischen auch Heise berichtet hat, setze ich die Kenntnis des Vorfalls hier schlicht voraus und schreibe zum bisher bekannten nichts Weiteres. Allerdings hatte ich beim Amtsgericht Düren das Urteil angefordert, welches mir inzwischen vorliegt. Eigentlich wollte ich dazu nun etwas schreiben, kann es aber leider nicht. Immer noch recht fassungslos kann ich nämlich in dem Urteil zur rechtlichen Würdigung nur einen Absatz entdecken:
Die vorstehend wiedergegebenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt hat. Der Angeklagte hat sich somit des Ausspähens von Daten gemäß § 202 a StGB in 98 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB schuldig gemacht.
Und das war es auch schon, der Rest des Urteils sind Feststellungen zum Sachverhalt und Strafzumessungserwägungen. Dabei ist die rechtliche Würdigung alles andere als einfach.
Wenn man sich nämlich nun den Sachverhalt im Urteil durchliest, stellt man fest, dass der seinerzeit Angeklagte es ein wenig anders darstellt, als der Sachverhalt bisher in der Presse bekannt war: Er hat sich Zugangsdaten zu ICQ-Accounts verschafft und dann unter Nutzung dieser Daten (unter falscher Identität) den Link zu seinem Schadprogramm (eine handelsübliche Bifrose-Variante) in den jeweiligen Kontakten (98 laut gerichtlicher Feststellung) verbreitet.
Vor diesem Hintergrund ist schon fraglich, wie man in dem Urteil auf nur 98 Fälle des §202a StGB kommt: Ein §202a StGB ist einmal bei den Beschaffen der Logindaten, bei der Nutzung selbiger und dann bei den 98 Adressaten des Links zu prüfen. Hier sauber die Konkurrenzverhältnisse zu lösen ist dabei keinesfalls einfach. Doch auch das ist noch zu kurz gesehen: Der Blick in das Urteil zeigt, dass der damals Angeklagte angeblich mit einem “ICQ Passwort Hasher” die Zugangsdaten erhalten hat. Wenn das wirklich stimmt, dürfte es ein Problem geben: Die mir bekannten Passwort Hasher in dem Bereich arbeiten alle nach dem Muster…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Januar 2011 auf http://www.internet-strafrecht.com.
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