Das Urteil des Berufungsgericht
am 01.03.2006 von Vier Strafverteidiger
Das Gericht hatte die beiden Polizeibeamten als Zeugen geladen, die auch beide angehört wurden. Danach stand fest, daß der Vorwurf des Angeklagten, der Polizist T. habe Unwahres in die Akte geschrieben, nicht von der Hand zu weisen war. Insoweit war der Vorwurf einer Straftat also bereits vom Tisch.
Im Eifer des Gefechts hatte der Angeklagte jedoch auch von dem zweiten Polizisten behauptet, er habe sich unwahr geäußert. Dies stellte sich als nicht ganz zutreffend heraus.
An dieser Stelle machte das Gericht nach einigen sinnvollen und nachvollziehbaren Hinweisen den Vorschlag, das Verfahren gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 250 EUR an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen.
Der Staatsanwalt stimmte dem zu, die Verteidigung nach interner Diskussion nicht. Es wurde noch eine Zeugenaussage der ersten Ínstanz verlesen und dann die Beweisaufnahme geschlossen.
In seinem elend langen und ebenso langweiligen Schlußvortrag trug der Staatsanwalt unbeirrt seine Auffassung vor und zeigte damit, daß er die Bewertung des Sachverhalts durch das Gericht überhaupt nicht verstanden hat. Er sah den objektiven und subjektive Tatbestand in beiden Fällen als gegeben an; der Rechtfertigungsgrund aus § 193 StGB liege nicht vor, denn dem Angeklagten sei es zuvörderst …
Das Urteil des Berufungsgerichts
Vier Strafverteidiger / Das Gericht hatte die beiden Polizeibeamten als Zeugen geladen, die auch beide angehört wurden. Danach stand fest, daß der Vorwurf des Angeklagten, der Polizist T. habe Unwahres in die Akte geschrieben, nicht von der Hand zu weisen war. Insoweit w…
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