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Das ungewollte Veto-Recht

am 14.12.2006 von http://www.sartorienfelder.de

Vor knapp zwei Jahren, während der mündlichen Examensprüfung im öffentlichen Recht, kramte der Prüfer einen Zeitungsartikel aus seiner Tasche, der die Überschrift “Köhler ärgert Rot-Grün” trug. Damals ging es um die Bedenken, die der Präsident in bezug auf das Luftsicherheitsgesetz geäußert hatte. Es schloß sich - wie kann es anders sein - der Examens-Klassiker “Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten” an.

Dem Rummel nach zu urteilen, den die Weigerung Horst Köhlers, das Verbraucherinformationsgesetz zu unterzeichnen, verursacht hat, hat dieses Thema gute Chancen, in der aktuellen Kampagne wieder ausgiebigst abgeprüft zu werden. Manche mutmaßen schon, der Bundespräsident mache verstärkt Gebrauch von Kompetenzen, die ihm nach dem Grundgesetz eigentlich gar nicht zukommen. Aus dem Art. 82 GG, der die Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze durch den Präsidenten vorsieht, folgt ein solches Prüfungsrecht nicht ohne weiteres. Und von einem formellen Veto-Recht, wie es manch anderen Staatsoberhäuptern zur Verfügung steht, steht dort schon gar nichts.

Hier ist nun nicht der Ort, den ganzen Streit herunterzubeten. Mit ein wenig Zeit und Google wird man wahrscheinlich auf brauchbare Zusammenfassungen stoßen. Statt dessen nur folgende Beobachtungen:

Der Hinweis darauf, das Bundesverfassungsgericht sei doch für die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zuständig, ist richtig, aber in der aktuellen Situation gleichwohl wenig überzeugend. Gerade die schärfste Waffe zur Gesetzesüberprüfung, nämlich das Recht, eine abstrakte Normenkontrolle zu veranlassen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG), ist unter der Regierung einer großen Koalition praktisch ausgeschaltet. Naheliegender Weise wird keines der dazu befugten Staatsorgane ein solches Verfahren anstoßen - überall sitzt zumindest …

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