Das unentschlossene und langsame Sozialgericht
In einem Rentenstreit erklärt das Gericht nach Einsicht der Akten, dass es zur Vermeidung eines Urteils nach § 131 V SGG davon ausgeht, dass die Beklagte (Deutsche Rentenversicherung) die angefochtenen Bescheide aufhebt und das notwendige Gutachten einholt - Stellungnahme 2 Wochen.
Die Beklagte lehnt ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten ab, obwohl in der gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes eine solches Gutachten empfohlen wird.
Daraufhin terminiert das Gericht für März 2006.
Wir weisen nochmals auf die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens hin. Das Gericht erklärt nun umfangreich, warum es hier den § 131 V SGG für anwendbar hält. Es entscheidet jedoch nicht, sondern bittet die Beklagte regelrecht um Aufhebung der Bescheide und Einholung des Gutachtens.
Dies solle auch im Interesse des Klägers erfolgen, da die Kammer im Hinblick auf vorrangige ältere Verfahren, die Begutachtung voraussichtlich n…
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Positiv
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rechtbrechung | 1. Juli 2011 — Gutachter können einem Anwalt richtig den Tag versauen. Vor allem, wenn diese weder Zeit, noch Lust noch sonstiges haben. Der Proz…
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