Vermächtnisanordnung: Auslegung einer Vermächtnisanordnung
Paluka.de: Blog | 13. Dezember 2010 — Findet sich in einem privatschriftlichen Testament neben einer Vermächtnisanordnung auch der Satz eine Erbeinsetzung möchte ic…
Ist ein Testament unauffindbar, spricht zwar keine Vermutung dafür, dass es der Erblasser vernichtet hat . Aber die formgültige Errichtung und der Inhalt des Testaments muss von demjenigen bewiesen werden, der sich auf das unauffindbare Testament beruft, er trägt im Erbscheinsverfahren insoweit die Feststellungslast. Die Errichtung eines nicht mehr vorhandenen Testamentes kann mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem von ihm entschiedenen Fall das Nachlassgericht angewiesen, der Lebensgefährtin den beantragten Erbschein, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist, zu erteilen. Nach Angaben der Lebensgefährtin war sie mit dem Verstorbenen verlobt und die Hochzeit geplant. Weiterhin hat der Verstorbene sie durch eine handschriftlich abgefasste letztwillige Verfügung zu seiner alleinigen Erbin bestimmt. Der Erblasser hat das Testament selbst geschrieben und über eine Mitarbeiterin Y zu dem Notar X gebracht, der das Testament sodann dem Erblasser wieder hat zukommen lassen. Nunmehr kann das Testament nach dem Tod des Erblassers nicht mehr in seiner Wohnung aufgefunden werden. Die Lebensgefährtin, Beteiligte zu 1., hat den Inhalt des Testaments aber gekannt. Die Beziehung zwischen ihr und dem Erblasser ist bis zu seinem Tod gleich geblieben, so dass das Testament nicht geändert worden ist. Der Antrag auf einen Erbschein ist vom Amtsgericht Norderstedt nicht bewilligt worden. Hierauf hat die Verlobte Beschwerde eingelegt.
Zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts ist gemäß den §§ 2355, 2356 I BGB grundsätzlich die Originalurkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Das ist hier nicht geschehen. Vielmehr hat die Beteiligte zu 1. behauptet, ein Testament mit dem von ihr wiedergegebenen Inhalt habe tatsächlich existiert, sei aber unauffindbar.
Grundsätzlich besteht bei Unauffindbarkeit eines Testaments zwar keine Vermutung dafür, dass es der Erblasser vernichtet hat. Wer sich auf ein unauffindbares Testament beruft, muss aber die formgültige Errichtung und den Inhalt des Testaments beweisen und trägt im Erbscheinsverfahren insoweit die Feststellungslast. Die Errichtung eines nicht mehr vorhandenen Testamentes kann mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. An den Nachweis sind wegen der für die Errichtung des Testaments geltenden Formstrenge (§§ 2231 ff. BGB) hohe Anforderungen zu stellen.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist von der formgültigen Errichtung des Testamentes des Erblassers im April 2009 mit dem Inhalt, dass die Beteiligte zu 1. zur Alleinerbin berufen worden ist, aufgrund des gesamten Akteninhalts, der Anhörung der Beteiligen zu 1. und 2. sowie der Zeugenvernehmung überzeugt. Die hohen Beweisanforderungen können hier vor allem deshalb erfüllt werden und tragen die Überzeugung des Gerichts, weil ein mit den Anford…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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