Das üben wir noch mal…

Oder besser gesagt nicht wir, sondern das Finanzamt Wuppertal-Eberfeldt. Denn dort hat man offensichtlich Schwierigkeiten mit der wirksamen öffentlichen Zustellung von Steuerbescheiden. Unser Mandant hatte 1995 ein Gewerbe, ordnungsgemäß an und später wieder abgemeldet in Wuppertal. Dann verzog er.

Das Finanzamt erließ 2004 zwei Steuerbescheide gegen unseren Mandanten, die es, weil es den Mandanten nicht ausfindig machen konnte, öffentlich zustellen ließ. Laut § 10 VwZG kann eine öffentliche Zustellung erfolgen, wenn:

… Der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Dem Finanzamt war 2004 der Aufenthaltsort unseres Mandanten nicht bekannt. Deshalb wurde die öffentliche Zustellung veranlasst.

Nach § 10 II VwZG gilt das Dokument als zugestellt,

… wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Diese Frist beginnt am Tag nach dem Aushang und wird in ganzen Tagen berechnet. Das heißt, wenn ein zuzustellendes Schriftstück an einem Montag ausgehängt wird, beginnt die zweiwöchige Frist am folgenden Dienstag und endet dann zwei Wochen später mit dem Ablauf des Montags.

In unserem Fall wäre die Frist abgelaufen am Montag den 23.02.2004 um 24.00 Uhr. Dumm nur, dass es sich dabei um den Rosenmontag handelte. Vielleicht hatte der Finanzbeamte ja am Dienstag frei oder war schon in Faschingslaune. Jedenfalls wurde das unserem Mandanten zuzustellende Schriftstück schon am 23.02.2004 wieder abgenommen und damit vor Ablauf der Frist des § 10 VwZG.

Auch wenn es nur S…

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Themen: Finanzamt , Wuppertal , Dumm , öffentliche Zustellung , FG Düsseldorf , Aushangfrist , § 10 Vwzg
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 29. November 2011 auf http://www.breuning-winkler.de.

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