FG Rheinland-Pfalz: Kosten für Toupet keine außergewöhnliche Belastung
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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste sich jetzt mit der Frage befassen, ob, bzw. unter welchen Umst??nden Aufwendungen f??r die Anschaffung eines Haarteils (Toupet) bei den au??ergew??hnlichen Belastungen ber??cksichtigt werden k??nnen.
Der damals 65j??hrige Kl??ger hatte im Streitjahr 2006 Aufwendungen in H??he von 850,00 ??? zum Erwerb eines k??nstlichen Haarteils bei den au??ergew??hnlichen Belastungensteuerlich geltend gemacht. Nach der Ablehnung durch das Finanzamt trug der Kl??ger unter Vorlage eines 2001 ausgestellten Rezeptes eines Neurologen vor, seit 1970 sei ihm krankheitsbedingt alle zwei Jahre ein k??nstliches Haarteil ??rztlich verschrieben worden; die diesbez??glichen Kosten habe die gesetzliche Krankenkasse bis zur gesetzlichen Neuregelung einschlie??lich des Jahres 2000 ??bernommen. Das Finanzamt habe die Kosten f??r 2002 und 2004 anerkannt. Es gehe nicht an, nunmehr die Bescheinigung eines Amts- oder Vertrauensarztes zu verlangen, dies widerspreche dem Verbot widerspr??chlichen Verhaltens. Bei einer anerkannten Erkrankung gen??ge die einmalige Vorlage einer ??rztlichen Verordnung. Eine solche sei vorgelegt worden. Es habe sich um eine letztmalige Verordnung gehandelt, weil die Krankenkasse ab 2001 diesbez??gliche Aufwendungen nicht mehr erstatte.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz f??hrte u.a. aus, es gehe zwar davon aus, dass der Kl??ger von einer entz??ndlichen Haarausfallerkrankung (???Alopecia areata???) befallen gewesen sei. Bei Krankheiten k??nnten nicht erstattete Heilbehandlungskosten zur Steuerminderung als au??ergew??hnliche Belastung f??hren. Nur vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Ma??nahmen oder die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten erw??chsen nach st??ndiger h??chstrichterlicher Rechtsprechung nicht ???zwangsl??ufig??? i.S. einer agB. Zur Abwehr von Missbr??uchen sei daher die Vorlage eines zeitlich vor der Aufwendung erstellten amts- oder vertrauens??rztlichen Attestes notwendig, aus dem sich zweifelsfrei entnehmen lasse, dass die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Ma??nahmen medizinisch indiziert seien. Auch im Streitfall sei es erforderlich gewesen, dass der Kl??ger vor der Anschaffung des Haarteils ein entsprechendes amts - oder vertrauens??rztliches Zeugnis vorgelegt h??tte: zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Erwerbs eines k??nstlichen Haarteils zur Linderung oder Behebung einer (ggf. psychischen) Erkrankung wegen krankheitsbedingter Kahlk??pfigkeit. Das sei nicht geschehen. Eine medizinische Notwendigkeit zur Anschaffung eines Toupets sei nicht nachgewiesen. Au??erdem habe das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse bei Versorgung eines Mannes mit einer Per??cke bei krankheitsbedingten Haarverlust verneint. Dieses Gericht f??hre zu Recht aus, dass - anders als bei Frauen - bei M??nnern in der Gesellschaft Kahlk??pfigkeit nicht als besonders auff??lliger Zustand angesehen werde. Auch wenn der Kl??ger als damals 30-j??hriger seinerzeit in seiner damaligen Umwelt psychische Probleme gehabt h??tte, so habe sich die Situation mittlerweile grundlegend ge??ndert. Damals wie heute stelle ein 65-j??hriger haarloser Mann keine ???aufsehenerregende Besonderheit??? dar. F??r den Fall einer psychischen Erkrankung h??tte es demnach auch der Vorlage eines amts- oder vertrauens??rztlichen Zeugnisses bedurft. Psychische Erkrankungen w??rden n??mlich herk??mmlicherweise nicht durch Erwerb eines k??nstlichen Haarteils behandelt.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 2008 - 2 K 1928/08 (nicht rechtskr??ftig)
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