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Das Stiefkind der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft – Teil III: Rechtsfähigkeit und Gründung

am 18.06.2007 von http://www.mediblawg.de

Die Partnerschaftsgesellschaft („Partnerschaft“) ist eine rechtsfähige Personenvereinigung. Sie kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Hierin unterscheidet sie sich von der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisierten Gemeinschaftspraxis.
Die Rechtsfähigkeit der GbR ist zwar anerkannt, doch deren Folge ist im Einzelnen umstritten. Bei einer GbR müssen bzw. sollten alle Gesellschafter in einer Klage namentlich als Kläger bzw. Beklagte aufgeführt werden. In Grundbuchsachen ist immer noch jeder einzelne Gesellschafter einer GbR aufzuführen.
Die Gründung der Partnerschaft ist in ein beim Amtsgericht-Registergericht geführtes Partnerschaftsregister anzumelden und einzutragen, § 4 PartGG. Das gilt auch bei wesentlichen Änderungen, z.B. einem Gesellschafterwechsel.
Das Partnerschaftsregister hat im Rechtsverkehr einen handfesten Vorteil: Es bietet Außenstehenden die Möglichkeit zu erfahren, wer Mitglied der Partnerschaft ist.
Diese „Registerpublizität“ kann z.B. unter Umständen den haftungsmitbegründenden Rechtsschein vermeiden, ein auf dem Briefkopf einer Gemeinschaftspraxis aufgeführter angestellter Arzt sei deren Mitgesellschafter.
Die Anmeldung zum Partnerschaftsregister muss in öffentlich beglaubigter Form, d. h. die beglaubigten Unterschriften durch einen Notar, eingereicht werden. In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben.
Die speziell bei der …

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