Grenzwerte für Mobilfunkmasten
Rechtslupe | 27. April 2011 — Bei der Festlegung der Grenzwerte für Mobilfunkmaste steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber stehe ein großer Einschätzungs-, We…
Für eine Spänetrockungsanlage gelten nicht die gleichen Immissionsgrenzwerte wie für eine Feuerungsanlage.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe einer Klägerin, die ein Spanplattenwerk in Bischweier betreibt, und die sich gegen bestimmte Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für ihr Werk wandte, Recht gegeben.
Die Klägerin hat bei dem Beklagten die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Spänetrocknungsanlage beantragt. Die Genehmigung wurde ihr daraufhin mit einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen Auflagen zur Minderung des Ausstoßes von Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid sowie die zulässige Konzentration von organischen Stoffen und die Messung des Quecksilber- und Sauerstoffgehalts der Abluft. Die Klägerin macht u.a. geltend, die gemäß den Auflagen einzuhaltenden Grenzwerte seien zu hoch. Bei der Festlegung einzelner Grenzwerte seien die Besonderheiten der geplanten Spänetrocknungsanlage, die sich aus einer Feuerungsanlage und einer Trocknungsanlage zusammensetze, nicht berücksichtigt worden.
Dem ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe gefolgt. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage zunächst für zulässig: Die Klägerin dürfe einzelne – sie belastende – Nebenbestimmungen der erteilten Genehmigung selbständig anfechten. Auch die (inzwischen) geplante Betriebsverlagerung stehe nicht entgegen, da die Genehmigung erst erlösche, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben werde.
Die Klage ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber auch begründet: Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, jeweils einen höheren Grenzwert hinsichtlich des Ausstoßes von Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid sowie hinsichtlich der zulässigen Konzentration von organischen Stoffen einhalten zu müssen, als dies von dem Beklagten in den Nebenbestimmungen der Genehmigung festgesetzt worden sei. Die Verordnung, die der Beklagte für die angesetzten niedrigeren Grenzwerte herangezogen habe, sei für die geplante Spänetrocknungsanlage der Klägerin nicht anwendbar. Entgegen der Annahme des Beklagten handele es sich bei dieser Anlage nicht um eine in der angewendeten Verordnung geregelte Feuerungsanlage, sondern um eine sog. Nachverbrennungseinrichtung, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich ausgenommen sei. Bei der Anlage der Klägerin erzeuge ein Brenner die Wärme für die Trock…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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