Das soll der Freibrief sein?
am 29.04.2008 von Jurabilis
Als das BVerfG im Verfahren nach § 32 BVerfGG Teile der Vorratsdatenspeicherung per Beschluss aussetzte, wurde von einigen die glückselige Zeit für Filesharer ausgerufen.
...jurabilis! wies seinerzeit auf Randnummer 173 des BVerfG-Beschlusses hin und zog folgende Konsequenz:Kurz gefasst also: Wegen Vorratsdatenspeicherung gespeicherte Daten dürfen - vorläufig - nicht herausgegeben werden, zu Abrechnungszwecken gespeicherte aber weiterhin.
Damit stehen nach wie vor Flatrate-Nutzer, deren Daten eigentlich nicht gespeichert werden dürfen, besser da. Ein Freibrief für Filesharing kann jedoch im heutigen Beschluss nicht erblickt werden, das Risiko für die Nutzer besteht unverändert.
Ähnlich sieht dies nun wohl das Landgericht Offenburg (über Heise) und beschloss auf Grundlage der neuen Normen: Somit ist jedenfalls seit dem 01.01.2008 die von der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunft über ein unmittelbares Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften bei den Providern nach den §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG zu stützen. Ein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g, 100 h StPO a. F. bzw. § 100 g StPO n. F., in Kraft seit 01.01.2008, liegt somit nicht vor. Schon das BVerfG sagte:Dieses Risiko ist dadurch …
LG Offenburg: Ermittlung des Internet-Anschlussinhabers - Ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft bei Internet-Providern über den sich hinter einer dynamischen IP-Adresse verbergenden Anschlussinhaber bedarf keiner richterlichen Anordnung.
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Handakte WebLAWg / Jedenfalls seit dem 01.01.2008 ist eine von der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunft über ein unmittelbares Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften bei den Providern auf die §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG zu stützen. Ein Fall der richterl…
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