Das sogenannte rechtsfreie Netz

Was für die Meinungsäußerung von Vorteil sein kann, bedroht oftmals politische, wirtschaftliche oder rechtliche Interessen anderer. Der Staat hat daher grundsätzlich immer – auch im Printbereich – ein Interesse daran, mediale Produkte zu überprüfen, auch wenn Art. 5 Abs.1 Satz 3 ein allgemeines Zensurverbot aufstellt. Unter Zensur ist demnach nur die Vorabzensur (Präventivzensur), also der Eingriff vor Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes zu verstehen, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung. Eine Nachzensur ist hingegen im Rahmen der allgemeinen Regeln über die Meinungs- und Pressefreiheit und ihre Schranken zulässig. Das besondere Problem der Internetverbreitung liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand: Während Rechtsverletzungen durch Aussagen in Printmedien einer Kontrolle zugänglich sind und erforderlichenfalls auch weitgehend wieder rückgängig gemacht werden können (etwa durch Absatzstopp und Gegendarstellungen), ist eine im World Wide Web kundgegebene Äußerung praktisch nicht mehr zu revidieren. Ein einmal veröffentlichter Inhalt kann selbst nach deren Löschung durch Tools wie Google-Cache oder Internet Archive zeitlich unbegrenzt abgerufen werden. Zudem ist …

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Themen: Google , Staat , World Wide Web , Internetzensur
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 27. August 2009 auf http://log.handakte.de/.

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