Das Rein- und Raus-Spielchen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft teilte mir am 18.10.2011 mit, daß das Verfahren gegen meinen Mandanten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Ich habe darauf unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV um eine Begründung für die Einstellung gebeten und dem Mandanten von dem freudigen Ereignis berichtet.

Relativ zügig reagierte die Staatsanwaltschaft auf meine Begründungsbitte:

Rinn in de Duffeln, russ us de Duffeln, sagen wir Siegerländer dazu. Ich bin gespannt, was die ausländischen Ermittler da für Informationen an die deutschen Behörden geschickt haben.

Aber einmal mehr hat sich unser Textbaustein bewährt, mit dem wir unseren Mandanten zum vorsichtigen Genuß von Einstellungsmitteilungen raten.

Ein Verbrauch der Strafklage tritt durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO nicht ein, da der Einstellungsverfügung keinerlei Rechtskraftwirkung zukommt. Das Verfahren kann auch bei gleicher Sach- und Rechtslage jederzeit wieder aufgenommen werden.

schreibt Dr. Karl-Heinz Schmid im Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, Rn 23 zu § 170.

Man kann sich eben nicht…

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Themen: Stpo , Staatsanwaltschaft , Russ

Erschienen 31. Oktober 2011 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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