Das Rechtmittel des Nebenklägers ist das Glück des Angeklagten

Eine lesenswerte Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 28.09.2004, Az.: 4 StR 442/10 gefällt.

Die Nebenklägerin war nicht damit einverstanden, dass der Angeklagte erstinstanzlich vom Landgericht nur zu einer gefährlichen Körperverletzung verurteilt wurde und legte Revision ein. Diese war ansich auch zulässig (siehe u.a. hier). Die Nebenklägerin meinte, der Angeklagte habe, als er ihr mit zwei Fingern in die linke Halsseite gedrückt habe, sie töten wollen. Jedenfalls sei diese Handlung ein versuchter Totschlag.

Die Revision der Nebenklägerin ging allerdings nach hinten los. Obwohl der Angeklagte offenbar selbst kein Rechtsmittel einlegte, kam der BGH zu der Ansicht, dass das Urteil fehlerhaft zu ungunsten des Angeklagten war. Demnach mußte der BGH das Urteil in analoger Anwendung des § 301 StPO zumindest im Bezug auf das Strafmaß aufheben.

Nicht nur, dass der BGH kein versuchtes Tötungsdelikt sah, nein er meinte auch, dass die Tathandlung keine gefährliche sondern lediglich eine einfach…

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Themen: Stpo , Revision , Amtsgericht , Gefährliche Körperverletzung , Angeklagter , Rechtsmittel , Körperverletzung , Nebenkläger
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 22. Oktober 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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