Das rechtliche Risiko bei Facebooks Like-Button inkl. Muster für die Datenschutzerklärung

Der Like-Button (in deutsch Like-Button genannt) erobert im großen Stil das Internet, obwohl sein Einsatz vielerorts als ein Verstoß gegen die Datenschutzgesetze angesehen wird. In diesem Beitrag möchte ich einen verständlichen Überblick über diesen scheinbaren Widerspruch geben und die Frage beantworten, wie hoch das Risiko beim Einsatz dieses “Social-Plugins” von Facebook ist.

Was ist der Like-Button?

Der Like-Button ist ein so genanntes “Social-Plugin” von Facebook. Dieses Plugin können Seitenbetreiber auf ihrer Website einbinden können. Ist ein Seitenbesucher gleichzeitig Mitglied bei Facebook und klickt auf den Button, erscheint in seinem Profil bei Facebook ein Link zu dieser Webseite mit dem Hinweis, dass sie ihm gefällt. Der Button ist also eine Art von Empfehlungsmarketing.

Der „Gefällt mir“-Button verbindet Facebook mit dem restlichen Internet

Verstößt der Like-Button gegen die Datenschutzgesetze?

Jein. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, wie man die folgende Gesetzeszeile interpretiert:

„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen [...]“ (§ 15 Abs.1 Telemediengesetz (TMG), Hervorhebung von mir).

Wer den Like-Button in seine Website einbindet, erlaubt es Facebook personenbezogene Daten seiner Besucher zu erheben. Insbesondere, wenn die Besucher zugleich bei Facebook eingeloggt sind, kann Facebook erfahren welche IP-Adresse die Besucher haben, wie oft sie diese Seite besuchen, etc. Ferner ist es theoretisch möglich, dass diese Daten zum Teil auch von Besuchern erhoben werden, die nicht Mitglieder bei Facebook sind. Genaueres ist leider nicht bekannt.

Diese Datenerhebung wäre zulässig, wenn der Like-Button erforderlich für die Nutzung einer Webseite wäre. Und an diesem Punkt scheiden sich die Geister.

Die Pragmatiker sagen, dass der Seitenbetreiber bestimmt wie seine Seite aussieht. Und wenn er einen Like-Button einbaut, dann ist dieser ein erforderlicher Bestandteil der Seite. Insbesondere, weil er die Besucherzahlen steigern und somit dem Zweck der Seite dienen soll. Verfechter des Datenschutzes argumentieren dagegen, dass eine Webseite auch ohne einen Like-Button betrieben werden kann und dieser daher nicht erforderlich ist. Und erst Recht ist es nicht erforderlich personenbezogene Daten von Besuchern, die keine Facebookmitglieder sind, zu erheben.

Diesen Streit könnte man lange und mit vielen Argumenten fortsetzen, obwohl ich das letzte Argument für überzeugend halte. Es ist wohl nicht erforderlich, dass Facebook die IP-Adresse von Nichtmitgliedern erhebt.

Ferner kommt auch noch die Frage hinzu, ob die Übermittlung der Daten in die USA zulässig ist. Zwar ist Facebook dem “Safe Harbour“-Programm beigetreten und hat sich damit bereit e…

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Themen: Datenschutz , Tmg , Muster , Verstoß , Plugin , Risiko , Facebook , Hinweis , Social , Gefällt Mir , Like , Abmahnung Bußgeld , Button , Datenschutzbelehrung , Schaltfläche

Erschienen 18. Oktober 2010 auf http://www.advisign.de/blog/.

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