Das rechtliche Risiko bei Facebooks „Gefällt mir“-Button inkl. Muster für die Datenschutzerklärung

Der “Gefällt mir”-Button (auch “Like”-Button genannt) erobert im großen Stil das Internet, obwohl sein Einsatz vielerorts als ein Verstoß gegen die Datenschutzgesetze angesehen wird. In diesem Beitrag möchte ich einen verständlichen Überblick über diesen scheinbaren Widerspruch geben und die Frage beantworten, wie hoch das Risiko beim Einsatz dieses “Social-Plugins” von Facebook ist.

Was ist der “Gefällt mir”-Button?

Der “Gefällt mir”-Button ist ein so genanntes “Social-Plugin” von Facebook. Dieses Plugin können Seitenbetreiber auf ihrer Website einbinden können. Ist ein Seitenbesucher gleichzeitig Mitglied bei Facebook und klickt auf den Button, erscheint in seinem Profil bei Facebook ein Link zu dieser Webseite mit dem Hinweis, dass sie ihm gefällt. Der Button ist also eine Art von Empfehlungsmarketing.

Der „Gefällt mir“-Button verbindet Facebook mit dem restlichen Internet

Verstößt der “Gefällt mir”-Button gegen die Datenschutzgesetze?

Jein. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, wie man die folgende Gesetzeszeile interpretiert:

„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen [...]“ (§ 15 Abs.1 Telemediengesetz (TMG), Hervorhebung von mir).

Wer den “Gefällt mir”-Button in seine Website einbindet, erlaubt es Facebook personenbezogene Daten seiner Besucher zu erheben. Insbesondere, wenn die Besucher zugleich bei Facebook eingeloggt sind, kann Facebook erfahren welche IP-Adresse die Besucher haben, wie oft sie diese Seite besuchen, etc. Ferner ist es theoretisch möglich, dass diese Daten zum Teil auch von Besuchern erhoben werden, die nicht Mitglieder bei Facebook sind. Genaueres ist leider nicht bekannt.

Diese Datenerhebung wäre zulässig, wenn der “Gefällt mir”-Button erforderlich für die Nutzung einer Webseite wäre. Und an diesem Punkt scheiden sich die Geister.

Verfechter des Datenschutzes argumentieren, dass eine Webseite auch ohne einen “Gefällt mir”-Button betrieben werden kann und dieser daher nicht erforderlich ist. Die Pragmatiker sagen dagegen, dass der Seitenbetreiber bestimmt wie seine Seite aussieht. Und wenn er einen “Gefällt mir”-Button einbaut, dann ist dieser ein erforderlicher Bestandteil der Seite. Insbesondere, weil er die Besucherzahlen steigern und somit dem Zweck der Seite dienen soll.

Diesen Streit könnte man lange und mit vielen Argumenten fortsetzen. Ferner kommt auch noch die Frage hinzu, ob die Übermittlung der Daten in die USA zulässig ist. Zwar ist Facebook dem “Safe Harbour“-Programm beigetreten und hat sich damit bereit erklärt, den westeuropäischen Datenschutzstandards zu entsprechen. Doch der praktische Umgang Facebooks mit Daten wirft Zweifel auf, ob diese Standards tatsächlich eingehalten werden.

Im Ergebni…

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Themen: Datenschutz , Tmg , Muster , Verstoß , Plugin , Risiko , Facebook , Hinweis , Social , Gefällt Mir , Like , Abmahnung Bußgeld , Button , Datenschutzbelehrung , Schaltfläche

Erschienen 18. Oktober 2010 auf http://www.advisign.de/blog/.

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