Das Recht am eigenen Bild

Dieser Artikel soll die Rechte darstellen, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat und welche nicht. Aus diesen Rechten ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss um keine Rechtsverletzung zu verursachen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen und Einschränkungen. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.

Weitere Ausnahmen zum genannten Grundsatz sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn:

es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt:

Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:

Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit), Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen), Repräsentanten der Wirtschaft, Wissenschaftler und Erfinder, Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

2. die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen:

Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde.

3. das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:

Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht v…

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Themen: Veröffentlichung , Bild , Einwilligung , AM , Bezahlung , Honorar , Recht AM Eigenen Bild , Zeitgeschichte , Nutzung , Abbildung , Kunsturhebergesetz , Beiwerk

Erschienen 8. März 2010 auf http://www.rechtambild.de.

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