Das Recht am eigenen Bild in einer Dokumentation
rechtsportlich.net | 27. März 2012 — Im Dokumentarfilm werden regelmäßig tatsächliche Vorgänge sowie real existierende Personen dargestellt. Beispielsweise bei ei…
Dieser Artikel soll die Rechte darstellen, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat und welche nicht. Aus diesen Rechten ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss um keine Rechtsverletzung zu verursachen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.
Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen und Einschränkungen. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.
Weitere Ausnahmen zum genannten Grundsatz sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn:
es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt:Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:
Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit), Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen), Repräsentanten der Wirtschaft, Wissenschaftler und Erfinder, Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.2. die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen:
Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde.
3. das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:
Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht v…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. März 2010 auf http://www.rechtambild.de.
rechtsportlich.net | 27. März 2012 — Im Dokumentarfilm werden regelmäßig tatsächliche Vorgänge sowie real existierende Personen dargestellt. Beispielsweise bei ei…
Law-Blog | 11. Oktober 2005 — Zum vorigen Teil 6: “Anspruchsgegner und Durchsetzung”. 3 Rechte an dem, was abgebildet wird Sehr wichtig für Fotografen …
MEDIEN INTERNET und RECHT | 16. November 2007 — 1. Bildnisse werden verbreitet, wenn sie als körperliche Gegenstände weitergegeben werden. Öffentlich zur Schau gestellt werden Bi…
Law-Blog | 2. November 2005 — Im letzten Teil waren wir beim KunstUrhG stehen geblieben, dessen Text sich recht einfach liest, im Detail aber doch hier u…
Presserecht aktuell | 13. August 2009 — Grundlage des Rechts am eigenem Bild ist das Kunsturhebergesetz (KUG). In diesem Gesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 2. Juli 2007 — 1. Zur Illustrierung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prom…
Law-Blog | 6. Februar 2006 — Im vorigen Teil ging es um die Frage, wann Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte verbreitet werden dürfen, wer eine sol…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 1. September 2007 — 1. Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten. <br><br> 2. Nach …
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 22. April 2009 — OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08 §§ 22, 23 Abs. 1 KUG; 15, 17 UrhG; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Das OLG …
BERLIN BLAWG | 1. April 2006 — In dem stark gekürztem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG), vornehmlic…