Das Recht am eigenem Bild (Teil 2)

Grundlage des Rechts am eigenem Bild ist das Kunsturhebergesetz (KUG). In diesem Gesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Fotos von Menschen gemacht werden dürfen. Im zweiten Teil der Aufsatzserie (Teil 1 LINK) wird es um die Fragen gehen, wann eigentlich ein Bildnis einer Person im Sinne des Gesetzes vorliegt und ob bereits eine mündliche Einwilligung des Abgebildeten ausreicht.

Das KUG selbst ist als Gesetz auch für den Laien verständlich aufgebaut, dieser muss, wenn es um die Frage der Zulässigkeit von Personenaufnahmen geht, im Grunde nur 4 Fragen beantworten; diese sind:

1. Liegt ein Bildnis vor? 2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor? 3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor? (Stichworte hier sind Zeitgeschichte / Beiwerk / Versammlung) 4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?

Anhand dieser Fragen, auf welche dieser und auch die folgenden zwei Teile der Aufsatzserie eingehen werden, kann auch der juristisch nicht gebildete Fotograf überprüfen, ob er mit seinem Foto unter Umständen das Recht am eigenem Bild verletzt.

1. Liegt ein Bildnis vor?Ein Bildnis liegt in der Terminologie des Rechts am eigenem Bild vor, wenn ein Mensch in seiner äußeren Erscheinung bildlich dargestellt wird. Dies bedeutet, dass eine Erkennbarkeit der abgebildeten Person gegeben sein muss. Dies können neben dem Gesicht auch auffällige körperliche Merkmale sein, welche Rückschlüsse auf die abgebildete Person zulassen. Zum Beispiel können Tattoos regelmäßig zu einer Identifizierung der Person führen. Die Person braucht nicht für die Allgemeinheit erkennbar sein, sondern es reicht aus, wenn ein der abgebildeten Person nahestehender Mensch diese erkennen kann. Darüber hinaus können auch die zum einem Foto zugehörigen Textveröffentlichungen zu einer Erkennbarkeit führen, wenn diese einen Rückschluss auf die Person zulassen. Ebenso kann auch eine Orts- oder Berufsbezeichnung zu einer Identifiezierung führen, wenn der Inhalt einen individualisierenden Rückschluss auf die Person zulässt. Insbesondere auch der Einsatz von Doubles (Doppelgänger) stellt ein Bildnis dar, wenn der Betrachter in dem Double die Person erkennen kann. Ist die Person dagegen nicht erkennbar, liegt auch kein Bildnis im Sinne des KUG vor und der Fotograf darf das Bild verwenden, ohne das Recht am eigenem Bild zu verletzen.

2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?Willigt die abgebildete Person bewusst in die Aufnahme und deren Veröffentlichung ein, darf der Fotograf die Aufnahme in dem Umfang verwenden, in welchen die Person in die Verwendung eingewilligt hat. An einem konkreten Beispiel illustriert bedeutet dies, dass, wenn die abgebildete Person eingewilligt hat, die Aufnahmen in einem bestimmten Internetforum durch den Fotografen veröffentlichen zu lassen, die Fotos auch nur dort veröffentlicht werden dürfen. Veröff…

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Themen: Zustimmung , Kug , Fotografie , Basiswissen , Recht AM Eigenem Bild , Erkennbarkeit , Hilfreiches , Kunsturhebergesetz , Grundlage
Rechtsgebiet: Fotorecht

Erschienen 13. August 2009 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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