Rechte AM Bild IN Der Presse: Das Recht am eigenem Bild (Teil 3)
Presserecht aktuell | 2. September 2009 — In dem dritten Teil der Aufsatserie “Das Recht am eigenem Bild” geht um die Frage, wann Personenaufnahmen auch ohne Einwillig…
Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen:
Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele Fotografen, allen voran Henri Cartier-Bresson, haben durch ihre Straßenfotografien Weltruhm erlangt und diese Art der Fotografie zu einer eigenen Kunstform erhoben. Die Abgebildeten kriegen häufig gar nicht oder erst später mit, dass sie fotografiert worden sind – gerade dies macht ja auch zu einem Teil den Reiz dieser Szenen aus, wirken sie dadurch ungekünstelt und real. Oder wie es Henri Cartier-Bresson einmal so treffend beschrieben hat „Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ Aus der Sicht eines Fotografen sicherlich nicht verkehrt.
Leider ist die Sichtweise der Juristen eine völlig andere.
Auch das Fotografieren auf der Straße, insbesondere das Fotografieren von Menschen, unterliegt strengen juristischen Regeln. Und um die Fotos von Menschen auf der Straße soll in dieser Aufsatzreihe gehen.
Die Frage, welche Personen in welcher Situation fotografiert werden dürfen, beurteilt sich nach dem „Recht am eigenen Bild“, einem sogenannten besonderen Persönlichkeitsrecht. Dieses Rechtsinstitut erfährt in den letzten Jahren eine dynamische Entwicklung, ausgelöst durch die zahlreichen „Caroline-Entscheidungen“ des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Das Recht am eigenem Bild schützt die Selbstbestimmung des Menschen über seinen Umgang mit seiner visuellen Erscheinung, sprich, man darf selbst bestimmen, ob man fotografiert wird und ob diese Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen.
Dieses Recht, würde es ohne Beschränkung gelten, würde die Fotografie von Straßenszenen im Grund unmöglich machen. Der Fotograf bräuchte von jeder abgebildeten Person eine möglichst schriftliche Einwilligung, dass er dieses Bild veröffentlichen darf; eine schiere Unmöglichkeit. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und eine Anzahl verschiedenere Ausnahmen geschaffen. Diese Ausnahmen finden sich in einem schon recht betagten Gesetz, dem Kunsturhebergesetz (kurz: KUG) aus dem Jahre 1907. Das Gesetz geht seinem Wortlaut nur von der Verbreitung der Fotos aus, das Fotografieren selbst ist nicht Regelungsinhalt; es ist jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt, dass der Betroffene einer Aufnahme bereits zum Zeitpunkt des Fotografierens dagegen vorgehen kann und darf. Ist das Foto nämlich erst einmal gemacht und der Fotograf nicht mehr greifbar, ist nur sehr schwer noch möglich, die Verbreitung zu unterbinden. Aus diesem Grund darf bereits entgegen dem Wortlaut des Gesetzes zum Zeitpunkt der Aufnahme dage…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Dezember 2009 auf http://www.presserecht-aktuell.de.
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