Das Punktekonto in Flensburg – oft zu Unrecht unterschätzt…
Das „Punktekonto“ ist eine im deutschen Verkehrszentralregister (VZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in geführte Datei, in der seit dem 02.01.1958 alle rechtskräftig
festgestellten Verkehrsverstöße von Kraftfahrern mit deutscher Fahrerlaubnis gespeichert werden.
werden oft unterschätzt
Auch wenn auf den ersten Blick ein Bußgeld in Höhe von beispielsweise 90,- EUR verschmerzbar erscheint; die damit einhergehenden
Punkte im VZR werden oft – zu Unrecht - unterschätzt.
Mit Punkten bewertet werden Ordnungswidrigkeiten ab 40,- EUR (1 Punkt) bis hin zu Verkehrsstraftaten, wie zum Beispiel
Trunkenheitsfahrt und Verkehrsunfallflucht* (je 7 Punkte).
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden mit 1 – 4 Punkten; Straftaten mit 5 – 7 Punkten bewertet.
Haltbarkeit der Punkte
Oft ist auch die “Haltbarkeit” der Punkte unbekannt. Die Tilgungsfristen betragen:
2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten (bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als insgesamt fünf Jahre); 5 Jahre bei Straftaten, welche
nicht im Zusammenhang mit oder stehen; 10 Jahre bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und
Drogen stehen.
Die Tilgungsfrist beginnt
- bei strafgerichtlichen Urteilen und Entscheidungen mit dem Tag des ersten Urteils oder der Entscheidung;
- bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter und bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft.
Hintertürchen Überliegefrist
Der Gesetzgeber hat da aber noch ein „Hintertürchen“ eingebaut, nämlich die so genannte Überliegefrist. Diese dient dazu, dass Punkte
auch nach Ablauf der Tilgungsfrist quasi noch ein weiteres Jahr “aufbewahrt” werden.
Diese Regelung über die Ablaufhemmung hat der Gesetzgeber am 01.02.2005 verschärft, und zwar von 3 auf 12 Monate. Diese Verschärfung
erfolgte mit dem Hintergrund, dem Einlegen von Rechtsbehelfen – in taktischer Weise zur Verzögerung des Datums der Rechtskraft –
entgegenzusteuern.
Die soll nämlich verhindern,
dass Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister getilgt werden, obwohl bereits eine erneute Zuwiderhandlung begangen oder eine
Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshinderung auslöst, welche aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist von bereits
gespeicherten Entscheidungen an das Verkehrszentralregister mitgeteilt wird.
Hier ist gerade während eines laufenden, “neuen” Verfahrens im Falle von Voreintragungen besondere Vorsicht und sorgfältige Kontrolle
der Eintragungen im Verkehrszentralregister geboten. Nach dem „Punkteaufbau“ – Man kann auch Punkte „abbauen“ – freiwillig – oder
auch unfreiwillig:
4 – 8 Punkte
Bei einem Punktestand von 4 – 8 Punkten kann der betroffene Verkehrsteilnehmer freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen. Nach
erfolgreicher Teilnahme können 4 Punkte abgebaut werden. 9 – 13 Pun…
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