Das Protokoll im Sauseschritt

In Strafsachen ist das Rechtsmittel gegen ein (erstinstanzliches) Urteil des Landgerichts die “Revision”. Erhebt der Angeklagte, also der Verurteilte, oder die Staatsanwaltschaft diese Revision, muß der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden. Das Spiel findet also nicht gerade in der Kreisklasse statt, man hat es mit richtigen Profis zu tun. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Spieler.

Die ehrenwerten Richter am Bundesgerichtshof hören sich aber nun nicht mehr die ganzen Zeugen oder Sachverständigen noch einmal an. Sie beschränken sich auf das Wesentliche. Und das sind zwei Dinge – nämlich das schriftliche Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landgericht. Mehr braucht und will der BGH nicht.

Wenn nun dem Angeklagten das Urteil des Landgerichts nicht gefällt, das der Vorsitzende Richter am Ende der Verhandlung mündlich verkündet hat, darf er sich exakt eine Woche Zeit nehmen, um dies dem Gericht mitzuteilen. Dazu reicht ein einfacher Satz, etwa: “Gegen das Urteil erhebe ich Revision.” Wenn diese sechs Worte dann beim Gericht rechtzeitig – also binnen Wochenfrist – ankommen, wissen die Richter, jetzt müssen sie sehr sorgfältig arbeiten.

Das Ergebnis dieser Arbeit ist dann das schriftliche Urteil. Sobald dieses Urteil dem Verurteilten zugestellt wurde, beginnt eine neue Frist zu laufen. Er hat nun einen Monat Zeit, diese Revision zu begründen. Und damit das auch mit der Begründung klappt, braucht der Verteidiger des Verurteilten nicht nur das Urteil, sondern auch noch das Sitzungsprotokoll.

Dieses Protokoll rückt das Gericht aber nicht freiwillig heraus, sondern nur auf Antrag. Stellt der Verteidiger den Antrag auf überlassung einer Protokollabschrift zu spät, läuft ihm die Zeit weg. Die Monatsfrist, innerhalb der er die Revision begründen muß, läßt sich nicht anhalten oder verlängern. Frei nach Wilhelm Busch:

Eins, zwei, drei, im Sauseschritt, es läuft die Frist, wir laufen mit,

Dann gibt es aber noch einen weiteren Grund, weshalb die Zeit eng werden könnte: Das Gericht trödelt herum. Meist aus Gründen der Überforderung, manchmal (wesentlich seltener!) aber auch aus Böswilligkeit. Dann muß der Verteidiger sich um das Feuer kümmern, das er unter die gerichtlichen Hinterteile legen wird.

Mit ein wenig Routine geht das aber alles in der Regel recht geschmeidig über die Bühne. Insbesondere dann, wenn die Verhandlung nur ein paar Stunden gedauert hat, das Urteil wenige Seiten umfaßt und das Sitzungsprotokoll auf eine Postkarte paßt.

Nun gibt es aber auch Verhandlungen, die ein wenig umfangreicher sind: Über 120 Hauptverhandlungstermine, in denen eine hohe zweistellige Anzahl an Zeugen gehört wurden, zig Anträge gestellt wurden und reichlich Sachverständige kluge Gutachten ers…

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Themen: Protokoll

Erschienen 22. November 2011 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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