Das „Pfändungsschutzkonto“ ab dem 01.01.2012

Der Name „Pfändungsschutzkonto“ weckt mehr Hoffnungen, als sie erfüllt werden können. Zum 31.12.2011 fällt nämlich der „alte“ Kontenpfändungsschutz nach § 850 Abs. 1 ZPO weg, der bislang noch neben dem neuen Kontopfändungsschutz, § 850 k ZPO, gilt.

Neu ist, dass es nur noch einen Pfändungsschutz (nach § 850 k ZPO) für Konten geben wird, die auch in ein P-Konto umgewandelt worden sind. Bezieher von Leistungen der Grundsicherung betrifft es insofern, dass der bisherige Pfändungsschutz (14 Tage, § 55 SGB I) als auch das Verrechnungsverbot von Sozialleistungen bei überzogenen Girokonten wegfallen wird.

Und nun ist das Dilemma groß. Nicht wenige Banken machen die Einräumung eines P-Kontos von der Rüchführung eines bestehenden Dispos abhängig. Dies ist schlichtweg unzulässig, zumindest dann unzulässig, wenn dieser Dispo im Rahmen der gemeinsamen vertraglichen Vereinbarung genutzt worden ist.

Drohen Pfändungen und macht die Bank die Umwandlung des Kontos von Bedingung…

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Themen: Gesetzesänderung , Zpo , P-konto , § 850k Zpo , Handlungsbedarf
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 12. Dezember 2011 auf http://hartzviernachrichten.wordpress.com.

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