Das P-Konto – Das Wichtigste in Kürze

Das P-Konto und der Kontopfändungsschutz – Das Wichtigste in Kürze

Zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr und zum Schutz der Handlungsfähigkeit selbstständiger Schuldner nach einer Kontopfändung, hat der Gesetzgeber den Kontenpfändungsschutz erweitert. Die Reformen sollen einen einheitlichen Kontenpfändungsschutz bewirken, der nicht mehr von der Art der Einkünfte abhängig ist.

Nach bisher geltendem Recht führte die Pfändung eines Girokontos dazu, dass es vollständig blockiert wurde. Die Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens konnten erst wieder über das Konto abgewickelt werden, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe über die Höhe des für ihn geltenden Freibetrages erwirkt hatte.

Die Gesetzesreform bewirkt eine Veränderung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Ersten Sozialgesetzbuches sowie des Einkommensteuergesetzes.

Durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) soll ein effektiver Schutz für Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Das P-Konto ist ein Girokonto mit Pfändungsschutz. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger verbleiben einem Schuldner auf diesem Konto ohne aufwendiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, ihre Kunden zu informieren.

Das Kammergericht Berlin – 23 W 35/11 – hat festgestellt, dass das Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k Absatz 7 S. 2 ZPO auf entsprechenden Antrag des Kunden, eine gesetzliche Pflicht darstellt. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sich die Kosten für ein Girokonto, dass auf Antrag als Pfändungsschutzkonto geführt wird, erhöhen, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und führt jedenfalls dann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, wenn die mit der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht verbundenen (höheren) Kosten für Aufgaben anfallen, die die Verwenderin im eigenen Interesse erbringt (Leitsatz).

Jede Person darf immer nur ein Konto als P-Konto führen, das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden. Die Einrichtung, die Löschung und der Widerruf eines P-Kontos wird deshalb vom Kreditinstitut an die SCHUFA gemeldet. Auf Anfrage erhält das Kreditinstitut von der SCHUFA Auskunft, ob für den Kontoinhaber, der sein Konto in ein P-Konto umwandeln möchte, bereits ein P-Konto besteht. Dadurch soll eine missbräuchliche Führung von mehreren P-Konten durch eine Person verhindert werden. Die Meldung an die SCHUFA hat k e i n e Auswirkung auf eine Auskunft der SCHUFA zur Bonität des Kontoinhabers.

Hat der Kontoinhaber ein P-Konto eingerichtet, so erhält er nur auf diesem Pfändungsschutz. Der bisher geltende Pfändungsschutz entfällt am 31. Dezember 2011. Insbes…

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Themen: Konto , Kammergericht Berlin

Erschienen 16. Dezember 2011 auf http://www.rechtsanwalt-robak.de.

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